MKL1888:Kompatibilitätsgesetz
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[501] ✽ Kompatibilitätsgesetz, ein Gesetz, welches die Grundsätze feststellt, nach welchen bei der Finanzverwaltung des Staats in formeller Hinsicht zu verfahren ist. Ein solches K. ist namentlich für die Art und Weise maßgebend, wie der Etat aufzustellen und die Staatsrechnung zu legen ist. Ein K. für das Deutsche Reich fehlt noch; doch wurde 1889/90 ein diesbezüglicher Antrag „Richter“ vom Reichstag angenommen.