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MKL1888:Kompatibilitätsgesetz

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kompatibilitätsgesetz“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Kompatibilitätsgesetz“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 17 (Supplement, 1890), Seite 501
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Kompatibilitätsgesetz. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 501. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kompatibilit%C3%A4tsgesetz (Version vom 06.01.2023)

[501]  Kompatibilitätsgesetz, ein Gesetz, welches die Grundsätze feststellt, nach welchen bei der Finanzverwaltung des Staats in formeller Hinsicht zu verfahren ist. Ein solches K. ist namentlich für die Art und Weise maßgebend, wie der Etat aufzustellen und die Staatsrechnung zu legen ist. Ein K. für das Deutsche Reich fehlt noch; doch wurde 1889/90 ein diesbezüglicher Antrag „Richter“ vom Reichstag angenommen.