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MKL1888:Lagergeld

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Lagergeld“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Lagergeld“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 10 (1888), Seite 405
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Lagergeld. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 405. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Lagergeld (Version vom 06.10.2022)

[405] Lagergeld heißt die gesetzlich zu entrichtende Vergütung für Aufbewahrung einer Ware in den Lagerräumen eines andern; es kann von Kommissionären, Spediteuren, öffentlichen Lagerhäusern und Bahnhofsverwaltungen beansprucht werden. Nach Art. 290 des Handelsgesetzbuchs kann das L. ohne vorherige Verabredung zu den ortsüblichen Sätzen verlangt werden.