MKL1888:Lagergeld
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[405] Lagergeld heißt die gesetzlich zu entrichtende Vergütung für Aufbewahrung einer Ware in den Lagerräumen eines andern; es kann von Kommissionären, Spediteuren, öffentlichen Lagerhäusern und Bahnhofsverwaltungen beansprucht werden. Nach Art. 290 des Handelsgesetzbuchs kann das L. ohne vorherige Verabredung zu den ortsüblichen Sätzen verlangt werden.