MKL1888:Landsturm
[472] Landsturm, das letzte Aufgebot aller Wehrpflichtigen, welche weder dem Landheer noch der Marine angehören, zur Abwehr eines feindlichen Einfalls. In Preußen waren nach einer Verordnung von 1814 alle Waffenfähigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 49. Lebensjahr verpflichtet, dem Aufgebot des Landsturms Folge zu leisten. Das norddeutsche Bundesgesetz vom 9. Nov. 1867 über die Verpflichtung zum Kriegsdienst und das Reichsgesetz über den L. vom 12. Febr. 1875 beschränkten jene Verpflichtung auf die Zeit vom 17. bis 42. Lebensjahr; in Österreich durch Gesetz vom 6. Juni 1886 vom 19. bis 42. und bis zum 60. Lebensjahr für die in den Ruhestand getretenen Offiziere und Militärbeamten. Die Landsturmpflicht tritt im Gegensatz zur regelmäßigen Kriegsdienstpflicht nur ausnahmsweise und zwar dann ein, wenn ein feindlicher Einfall Teile des Reichsgebiets bedroht oder überzieht. Der L. erhält bei Verwendung gegen den Feind militärische Abzeichen und tritt dadurch unter völkerrechtlichen Schutz, er wird in Truppenteile wie die Armee formiert. In Fällen außerordentlichen Bedarfs kann die Landwehr aus dem L. ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn bereits sämtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mannschaften der Ersatzreserve einberufen sind. Die Einstellung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend. Ist der L. nicht aufgeboten, so sind die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischer Kontrolle unterworfen. In Österreich gilt das Landsturmgesetz vom 6. Juni 1886 zwar formell nur für die im Reichsrat vertretenen Länder, die in Tirol und Vorarlberg (s. Landesschützen) sowie Ungarn geltenden Landsturmgesetze stimmen indes in allen wesentlichen Punkten mit jenen überein, auch die Durchführungsverordnungen vom Januar 1887.