MKL1888:Ordonnanzen

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Ordonnanzen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 12 (1888), Seite 428
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Ordonnanzen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 428. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ordonnanzen (Version vom 15.04.2023)

[428] Ordonnanzen (Ordonnances), in Frankreich vor der Revolution von 1789 alle Erlasse des Königs oder Regenten. Man unterschied dann unter diesen O. im weitern Sinn die O. im engern Sinn, welche Gegenstände des öffentlichen Rechts, die Edikte, welche das Finanzwesen, und die Deklarationen, offenen Briefe (lettres patentes) und Reglements, welche die Erläuterung, Bestätigung und Anwendung der Gesetze zum Gegenstand hatten. Die O. im engern Sinn waren, wie die Edikte und Deklarationen, vom König unterzeichnet, von einem Staatssekretär kontrasigniert, mit dem großen Siegel beurkundet und vom Siegelbewahrer visiert. Wie die Edikte, waren die O. gewöhnlich nur vom Monat des laufenden Jahrs datiert und schlossen mit den Worten: „Car tel est notre plaisir“. Die auf Befehl Ludwigs XIV. begonnene offizielle Sammlung aller O. der Könige der dritten Dynastie zählt gegenwärtig 21 Folianten (Par. 1723–49), welche die O. von 1051 bis 1514 enthalten (gewöhnlich „Collection du Louvre“ genannt); außerdem ist der „Recueil général des anciennes lois françaises“ von Isambert, Jourdan, Decrusy u. a. (das. 1821–33, 29 Bde.) zu erwähnen.