MKL1888:Ordonnánz

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Ordonnánz“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 12 (1888), Seite 428
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Ordonnánz. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 428. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ordonn%C3%A1nz (Version vom 15.04.2023)

[428] Ordonnánz (franz.), Befehl, Verordnung, militärische Dienstvorschrift; dann ein Soldat, welcher einem höhern Vorgesetzten zugeteilt wird, um seine Befehle zu überbringen. Je nach Stellung und Rang des Vorgesetzten und der Art der Dienstleistung wird zu diesem Dienst ein Ordonnanzunteroffizier oder ein Gemeiner (O. schlechthin) verwendet. In einigen Armeen sind eigne Truppengattungen zum beständigen Ordonnanzdienst bei höhern Offizieren bestimmt, wie in Deutschland die (berittenen) Stabsordonnanzen bei den Truppenbefehlshabern vom Brigadekommandeur aufwärts, die Leibgendarmen bei dem Kaiser. Ordonnanzoffiziere werden neben den Adjutanten zu höhern Führern kommandiert für die Dauer von Übungen, für Gefechtstage, bei Inspizierungen. Bei einigen Souveränen haben junge Ordonnanzoffiziere ganz die Stellung persönlicher Adjutanten. Ordonnanzanzug heißt im deutschen Heer der Anzug in Uniform mit Seitengewehr und Helm.