MKL1888:Postgeldsendungen
[280] Postgeldsendungen. Für die Übermittelung von Geldern in kleinern Beträgen durch die Post bietet sich als bequemster und billigster Weg die Einzahlung auf Postanweisung (s. d.). Kommt es auf Versendung von Papiergeld zu Beträgen bis 40 Mk. an, so kann die Versendung zweckmäßig in Einschreibebriefen erfolgen, für welche die Post im Fall des Verlustes einen Ersatz von 40 Mk. gewährt. Zur Versendung von Papiergeld zu höhern Beträgen ist die Form des Geldbriefs und zur Versendung von barem Gelde das Geldpaket (Paket, Beutel, Sack oder Faß) zu wählen. Briefe mit Wertangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Wertpapiere) müssen mit einem haltbaren Umschlag versehen und mit mehreren durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlags oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen innerhalb des Briefs befestigt werden. Sendungen bis zum Gewicht von 2 kg dürfen, sofern der Wert [281] bei Papiergeld nicht 10,000 Mk. und bei barem Geld nicht 1000 Mk. übersteigt, in Paketen von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem und versiegeltem Papier zur Post gegeben werden. Bei schwererem Gewicht und bei größern Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder oder in sichern Kisten, bez. Fässern bestehen. Der Wert der Sendungen muß bei Briefen in der Aufschrift, bei Paketen etc. sowohl in der Aufschrift des Pakets als auch der mitzugebenden Begleitadresse ersichtlich gemacht werden. An Gebühren ist innerhalb des Deutschen Reichs zu entrichten a) Porto: für Geldbriefe ohne Unterschied des Gewichts auf Entfernungen bis 75 km 20 Pf., auf alle weitern Entfernungen 40 Pf., für Pakete das Porto wie für gewöhnliche Pakete (s. Postpaketverkehr); b) Versicherungsgebühr 5 Pf. für je 300 Mk. oder einen Teil von 300 Mk., mindestens jedoch 10 Pf. Nach dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs wird für Briefe und Pakete mit Wertangabe im Fall des Verlustes oder Beschädigung bis auf Höhe des angegebenen Wertes Ersatz geleistet. Bei Aufgabe von P. erteilt die Post einen Posteinlieferungsschein, welcher die rechtliche Unterlage für den Ersatzanspruch an die Postverwaltung bildet. Ersatzansprüche sind spätestens sechs Monate nach Einlieferung des Gegenstandes an die Oberpostdirektion des betreffenden Bezirks zu richten.