MKL1888:Postlagernd
[282] Postlagernd (franz. poste restante, ital. ferma in poste, engl. to be called for), Bezeichnung auf solchen Briefen u. Sendungen, welche am Bestimmungsort nicht durch die Briefträger bestellt oder im Weg der regelmäßigen Abholung verabfolgt, sondern einstweilen beim Postamt aufbewahrt und dem Empfänger erst behändigt werden sollen, wenn derselbe sich zur Empfangnahme meldet. Postlagernde Paket- und Wertsendungen müssen mit der vollständigen Adresse des Empfängers versehen sein; bei andern Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Ziffern oder Buchstaben angewendet werden. Bei der Abholung der nicht mit Buchstaben oder Ziffern adressierten postlagernden Sendungen hat sich der Empfänger auf Erfordern dem Schalterbeamten gegenüber als empfangsberechtigt (durch Paß oder sonstige Papiere) auszuweisen. Nach § 39 der deutschen Postordnung werden postlagernde Sendungen einen Monat (Sendungen vom Ausland zwei Monate) nach dem Tag des Eintreffens nach dem Aufgabeort zurückgesandt, wenn die Abholung nicht erfolgt ist.