MKL1888:Rechtsschule

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Rechtsschule“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 631
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Rechtsschule. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 631. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Rechtsschule (Version vom 20.01.2022)

[631] Rechtsschule, Lehranstalt der Rechtswissenschaft, wie z. B. die berühmte R. zu Bologna im Mittelalter und die noch jetzt bestehenden Inns of Court (s. d.) in England; dann Bezeichnung für die Anhänger eines gewissen Systems und einer besondern Richtung in der wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechts. In letzterer Beziehung traten namentlich zur Zeit des klassischen römischen Rechts die beiden Rechtsschulen der Prokulianer und der Sabinianer (s. d.) in den Vordergrund, ebenso im Mittelalter die sogen. Glossatoren (s. Glosse). Zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses Jahrhunderts war es die historische R., als deren Begründer Gust. Hugo (s. d.) gelten kann, welche auf eine Neubelebung der deutschen Rechtswissenschaft durch das Studium der Rechtsgeschichte und Würdigung der historischen Grundlage des geltenden Rechts hinwirkte. Die dabei allerdings hervortretende Einseitigkeit wurde von den Gegnern dieser R., an deren Spitze Thibaut (s. d.) stand, durch ein ebenso einseitiges Betonen der philosophischen Grundlage des positiven Rechts erwidert, bis, namentlich durch F. K. v. Savigny (s. d.) und G. F. Puchta (s. d.), die Verschmelzung beider Systeme in der glücklichsten Weise herbeigeführt ward. Vgl. Bluntschli, Die neuern Rechtsschulen der deutschen Juristen (2. Aufl., Zürich 1862).