MKL1888:Rechtsverweigerung

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Rechtsverweigerung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Rechtsverweigerung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 631
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Rechtsverweigerung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 631. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Rechtsverweigerung (Version vom 20.01.2022)

[631] Rechtsverweigerung (Justizverweigerung), das Versagen oder rechtswidrige Verzögern der in Anspruch genommenen Rechtshilfe seitens der Gerichte. In derartigen Fällen hat die dadurch betroffene Partei zunächst das Recht zur Beschwerde (querela denegatae s. protractae justitiae) bei dem zuständigen Obergericht oder bei der betreffenden Staatsregierung. Für das Deutsche Reich ist im Art. 77 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bestimmt, daß es, wenn in einem Bundesstaat im Fall einer R. auf gesetzlichem Weg keine ausreichende Hilfe erlangt werden kann, dem Bundesrat obliegen soll, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.