MKL1888:Reichsdeputation

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Reichsdeputation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 680
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Reichsdeputation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 680. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Reichsdeputation (Version vom 21.09.2021)

[680] Reichsdeputation, im vormaligen Deutschen Reich der von Kaiser und Reich zu Besorgung gewisser Geschäfte ernannte reichsständische Ausschuß; Reichsdeputationsschluß, der Beschluß einer R., welcher durch nachträgliche Genehmigung des Reichstags und des Kaisers sogar zum Gesetz erhoben werden konnte. Die Reichsdeputationen zerfielen in ordentliche und außerordentliche. Die ordentlichen bestanden aus den Kurfürsten, einer Anzahl Mitglieder des Fürstenkollegiums und einer Deputation der Städte. Die außerordentlichen Reichsdeputationen dagegen wurden in der Regel aus Deputierten aller drei Reichskollegien zusammengesetzt und je nach den Umständen zu verschiedenen Zwecken zusammenberufen. Eins ihrer bedeutendsten Geschäfte war die Visitation des Reichskammergerichts; die letzte damit beauftragte R. trennte sich indes 1775, ohne etwas ausgerichtet zu haben. Die letzte außerordentliche R. trat nach dem Abschluß des Lüneviller Friedens vom 9. Febr. 1801 am 24. Aug. 1802 in Regensburg zusammen, um die Verteilung der Länder der infolge der Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich säkularisierten geistlichen und mediatisierten weltlichen Reichsstände vorzunehmen, wie solche in dem Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 ausgesprochen ist (s. Deutschland, S. 882).