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MKL1888:Schiffahrtsabgaben

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffahrtsabgaben“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Schiffahrtsabgaben“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 14 (1889), Seite 462
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Schiffahrtsabgaben. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 462. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffahrtsabgaben (Version vom 08.11.2022)

[462] Schiffahrtsabgaben, Abgaben, welche in den Häfen und auf Wasserstraßen von Schiffen oder von deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden. Dahin gehören namentlich die sogen. Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne-, Schleusen- und Hafengelder, welche nach dem deutschen Handelsgesetzbuch dem Forderungsberechtigten die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren. Nach der deutschen Reichsverfassung von 1871 soll auf natürlichen Wasserstraßen, dann auf solchen künstlichen, welche Staatseigentum sind, der Betrag der S. die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Dabei sind die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zu behandeln; auch steht nur dem Reich, nicht den Einzelstaaten, das Recht zu, auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andre oder höhere S. (Differential-S.) zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind.