MKL1888:Weidegerechtigkeit
[482] Weidegerechtigkeit (Weiderecht, Weideservitut, Hutungsgerechtigkeit, Hutgerechtigkeit, Hut- und Triftrecht, Servitus pascendi), diejenige Servitut, vermöge deren dem Besitzer eines Grundstücks das Recht zusteht, Vieh auf dem Grundstück eines andern weiden zu lassen. Die W. schließt in der Regel den Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht von der Mitbenutzung desselben (Mithut, Jus compascendi) aus und hindert überhaupt den Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht, jeden mit der Servitutsausübung vereinbarten Vorteil aus der Benutzung seines Grundstücks zu ziehen. Dies gilt namentlich bei der Schäfereigerechtigkeit (s. d.). Das Hutrecht mehrerer auf dem Grundstück eines Dritten wird Jus compascui, die gegenseitige W. von Grundeigentümern Koppelhut (Jus compasculationis reciprocum), das den Mitgliedern einer Korporation auf deren Gründen zustehende Weiderecht Jus compasculationis simplex genannt. Ist Gattung und Zahl des auf die Weide zu bringenden Viehs genau festgesetzt, so wird die W. eine bestimmte (gemessene), andernfalls eine unbestimmte (ungemessene) genannt. Unter mehreren, welche die Koppelhut haben, steht zuweilen einem, besonders dem Eigentümer des dienenden Grundstücks, auch die Vorhut zu, d. h. das Recht, binnen einer bestimmten Zeit das der gemeinschaftlichen Hütung unterworfene Grundstück vor den andern voraus zu behüten. Übrigens schließt die Weide stets auch die Triftgerechtigkeit in sich, da sie ohne diese nicht bestehen kann. In neuerer Zeit ist man vielfach auf Beseitigung der W. durch Ablösung (Hutablösung) bedacht (s. Ablösung).