Marchtaler Schulordnung 1748
ZU wissen demnach der Hochwürdige Herr Herr EDMUNDUS regierender Prälat und Herr des JMMEDIAT- und EXEMPTen Heil. Röm. Reichs-Stifft- und GOttshauß Marchtall etc. etc. währender Dero Abbattialischen Regierung / ja schon vorhin öffters bedaurl. wahrgenommen / welchergestalten in Dero Herrschafft die Teutsche Schulen / und nöthige Unterweisung deren Kinderen je nach und nach in einen nahmhafften Zerfall eingerunnen / mithin einer Reformation und besserer Einrichtung äusserist bedärffen; Als haben Hoch-Dieselbe nachstehende Ordnung sowohl vor die Schul-Kinder / als Schulmeister selbsten wohlbedächtlicht verfassen / und zu jedermänniglichem Wissen und Nachachtung durch offentlichen Truck bekannt machen zu lassen gut befunden / und zwar die Schul-Ordnung betreffend. Sollen 1. Die Teutsche Schulen aller Orten in der Marchtallis. Herrschafft unter Verlurst des Schulmeister-Diensts ihren ordentlichen Anfang nemmen am 2. Der Schulmeister befelcht / alle in seinem Schul-District befindliche Kinder von 7. bis 14. jährigem Alter von Hauß zu Hauß aufzuzeichnen / und um das Fest Mariae-Geburth dero Nahmen und Alter bey der Löbl. Cantzley einzugeben / welche dann 3. Ohne Ausnahm samentl. von ihren Elteren vom Anfang bis zum End obangesetzter Zeit und Jahren in die Schul geschickt werden sollen / mit dem Beysatz / fahls solches aus waserley Fahrläßigkeit / oder wohl gar Ungehorsam deren Elteren unterbleiben wurde / selbe nit nur das gantze Schul-Gelt zu bezahlen / sondern annoch eine willkührliche denen Umständen der Sachen wohl angemessene geschärpffte Thurn- oder Gelt-Straff zu befahren haben sollen / wo man mit denen Armen / oder denen / so mit Kinderen allzusehr überladen / auf ihr unterthäniges Anmelden und Bitten eine billichmäßige Einsicht zu tragen / und ihrer Nothdurfft zu steuren ohnentstehen wird. 4. Sollen die Kinder anfänglich in dem getruckten bereits aller Orthen ausgetheilten Nahmen-Büchlein / sodann erst im Geschribenen / und endlich auch im Rechnen / unterwisen / auch 5. Auf sie sowohl in der Schul selbsten / als hauptsächlich in der Kirchen ein wachtsames Aug gehalten / und die übelgesittete ohne geringste Absicht der Persohn nach der Gebühr abgestraffet / von denen Elteren aber / unter selbst zu befahren habender Herrschafftl. Straff derentwegen dem Schulmeister nit das geringste in den Weeg gelegt / noch er hierumben / wie die bisherige Erfahrnuß an den Tag geleget / angefeindet werden. 6. Würdet anbey die schon gemachte Verordnung widerhollet / vermög dero sich verheurathen wollende Manns-Persohnen lesen und schreiben / die Mägdlein aber wenigst den Truck lesen sollen können / ansonsten der vorseyende Heurath verschoben werden solle. Denen Schulmeisteren insbesondere wird befohlen / 1. Wochentlich zweymahl als am Mittwoch und Freytag ein Stund mit denen Kinderen ein Christenlehr zu halten / besonders von Sachen / die der Herr Pfarr in der letzten Kinderlehr abgehandlet / derowegen der Schulmeister selbiger allzeit selbst beyzuwohnen hat. 2. Die Kinder in der Schul zur Zucht und Ehrbarkeit in Kleydung / reden / gehen / sitzen etc. anzuhalten / und daran zu seyn / daß sowohl in der Schul / als Kirchen das Gebett mit aufgehobenen und gefallteten Händen verrichtet werde. 3. Darob zu seyn / das die Kinder sowohl ihme / als besonders denen Elteren die gebührende Ehre beweisen / das unanständige Dautzen verbiethen. 4. Vor und nach der Schul / item wann die Stund schlaget zum lauten Gebett die Kinder anhalten / nach der Schul die Kinder das sogenannte Ein mahl Eins Gebett weiß auffsagen lassen. 5. So auch am Werchtag in der Pfarrkirchen ein Meß gelesen wird / die Kinder paar und paar darein führen / allwo sie auch allzeit beyeinander paar und paar knyen sollen / unter den Augen und Obsicht des Schulmeisters. 6. Mit Bescheidenheit und Christl. Liebe die Kinder abstraffen / ohne Gebolder und Fluchen / daß sie nit mehr Ubels als Gutes von dem Schulmeister lehrnen. 7. In Unterweisung eine rechte Manier gebrauchen / denen anfangenden Schreiberen die Hand führen / oder mit dem Reißbley die Buchstaben vormahlen / jeden Buchstaben besonders machen / lehrnen. 8. Gegen alle ein gleiche Liebe zeigen / und das Arme sowohl als das Reiche mit gleichem Fleiß unterweisen. 9. Alles Rauffen / Schlagen / Zanckereyen / Ubernahmen etc. nit ohngestrafft hingehen lassen. 10. Dise Verordnung solle allen Ammänneren und Schultheissen eingeschickt / von disen gleich denen Gemeinden vorgelesen / und sodann denen Schulmeisteren auch mitgetheilt werden / und solche gleich dises Jahr in Gang zu bringen: // Zu dessen Urkund ist das mittere Cantzley-Signet aufgetruckt worden. / So beschehen Marchtall den 14. Augusti 1748. Reichs-Prälatische |
Handschriftliche Bemerkungen
- ↑ am ersten Werckthag nach dem Fest des hl. Martini
- Bemerkung links: Sequitur [...?] Schuhl- und Christenlehr Verordnung