Diskussion:Marchtaler Schulordnung 1748

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Sequitur ... Schuhl ... Christenlehr Verordnung

Ich halte das für keine gute Idee, eine Schulordnung als Gesetz zu formatieren. --FrobenChristoph 01:52, 17. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Wieso? Ist doch eine Art Verwaltungsgesetz eines Territoriums des Hl. Röm. Reichs. --AndreasPraefcke 20:24, 17. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Fällt die Schulordnung nicht eher in den Bereich des Kirchenrechts statt des Schulrechts? Als Gesetz würde ich es auf jedenfall nicht einstellen. --71.239.217.2 20:30, 17. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Kirchenrecht? Wieso das denn? Das ist das von einem souveränen Herrscher (dem Reichsprälaten von Marchtal) erlassene Gesetz, das die Bildung in diesem "Staat" regelte. Nur weil Horst Köhler evangelisch ist, ist ja auch nicht alles Kirchenrecht heutzutage... --AndreasPraefcke 20:32, 17. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Reichprälaten waren Mitglieder der Reichskirche und als Vertreter derselben auch dem Kirchenrecht unterworfen. Mal abgesehen davon fiel in dieser Zeit (kurz vor der Reform des Schulwesens durch Friedrich II., der Einführung der Schulpflicht und der Herausbildung der Volksschulen) die Schulbildung noch in den Verantwortungsbereich der Kirche. Natürlich war die Verknüpfung von Kirche und Monarchie eng und sicherlich wurden Bischöfe in den Stand eines Reichsfürsten erhoben, aber einen modernen Vergleich mit Horst Köhler lässt das noch lange nicht zu. --71.239.217.2 20:54, 17. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]
Marchtal war eine Reichsabtei, damit reichsunmittelbar und ein geistliches Territorium, das sich im 17. Jh. lt. WP "über 20 Orte und Gehöfte" erstreckte und woanders weitere Besitzungen hatte bzw. dort gewisse Rechte ausübte. Der Reichsprälat hatte in diesem Gebiet nicht nur sakrale Angelegenheiten zu regeln ... --AlexF 21:02, 17. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Mag ja sein, dass das auch Kirchenrecht ist, aber wir kategorisieren nicht um der Systematik willen, sondern um der Auffindbarkeit willen. Daher sollte die Kategorie:Schulrecht auf jeden Fall auch beibehalten werden. --AndreasPraefcke 09:46, 18. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]