Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869

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Titel: Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 23, Beilage Seite I - IV
Fassung vom: 6. Mai 1871
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Bekanntmachung: 8.Juni 1871
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[I]

Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869. (Besondere Beilage zu Nr. 32. des Bundesgesetzblattes) und zur Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869. (Besondere Beilage zu Nr. 40. des Bundesgesetzblattes für 1869.). Vom 6. Mai 1871.

Auf Grund des Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. erläßt die Normal-Eichungskommission folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869. und zur Taxe vom 12. Dezember 1869:

Zweiter Nachtrag zur Eichordnung.

Zu §. 7., Flüssigkeitsmaaße aus Zinn betreffend.

Flüssigkeitsmaaße aus Zinn dürfen in ihrer Masse nicht weniger als 5/6 reines Zinn enthalten. Auf denselben muß der Name und Wohnort des Verfertigers angegeben sein.

[II]

Zu §§. 16. und 17., das Material und die Form der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend.

Hohlmaaße für trockene Gegenstände dürfen unter Voraussetzung genügender Stärke auch aus Weißblech oder aus verzinktem Blech angefertigt werden.
Die Zulassung solcher Hohlmaaße, welche aus massivem Holz gedreht sind, wird bis zu einem Inhalt von höchstens 1 L ausgedehnt.

Zu §. 31., die Bestimmung des Begriffes der größeren Lastwaagen betreffend.

Unter größeren Lastwaagen, auf denen außer der größten Last, für welche sie bestimmt sind, auch die geringste zulässige Last anzugeben ist, werden solche Waagen verstanden, deren größte einseitige Tragfähigkeit 50 K. übersteigt.

Zu §. 35., Brückenwaagen mit Laufgewicht und die Angabe der Tragfähigkeitsgrenzen auf Brückenwaagen betreffend.

Ein nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zulässige Brückenwaage wird dadurch, daß sie an dem Waagebalken der Gewichtsschale mit einer Einrichtung zum Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen ist, nicht unzulässig, vorausgesetzt, daß diese Einrichtung die in §. 34. der Eichordnung an die entsprechenden Einrichtungen der Schnellwaage gestellten Anforderungen soweit erfüllt, um genügend richtige Wägungsresultate zu sichern.
Die Angaben der Tragfähigkeitsgrenzen von Brückenwaagen sind an augenfälliger Stelle der Waagen so anzubringen, daß nicht nur die Richtigkeit der Angabe durch beigesetzte Stempelung beglaubigt werden kann, sondern auch die Zugehörigkeit der Angabe zu der Waage gesichert ist oder nöthigenfalls durch Stempelung in geeigneter Weise gesichert werden kann.

Zu §§. 38. und 39., die Eichung und Stempelung von Hökerwaagen betreffend.

Zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund §. 66.) sind gleicharmige Balkenwaagen von einer geringeren als der im §. 38. für Handelswaagen vorgeschriebenen Genauigkeit zur Eichung und Stempelung zugelassen, wenn sie
1) eine einseitige Tragfähigkeit von nicht mehr als 2 K. besitzen (vergl. §. 33. Al. 2. der Eichordnung),

[III]

2) an jedem Arme einen angelötheten oder angenieteten Blechstreifen mit der aufgeschlagenen Bezeichnung H W tragen,
3) von der absoluten Richtigkeit nicht mehr als um das Vierfache des in §. 38. der Eichordnung für Handelswaagen gestatteten Fehlers, d. h. nicht mehr als 1/250 der einseitigen Tragfähigkeit abweichen.
Außerdem müssen sie die in §§. 31. und 33. der Eichordnung aufgestellten Bedingungen der Eichungsfähigkeit erfüllen.
Die Prüfung der Hökerwaagen erfolgt nach den für Balkenwaagen gegebenen Vorschriften. Die Stempelung ist auf keiner anderen Stelle als entweder auf der Löthnath, welche den die Bezeichnung H W enthaltenden Blechstreifen mit dem Arme verbindet, oder auf einem daselbst anzubringenden Zinntropfen oder auf dem Nietkopfe, jedenfalls aber in solcher Art zu bewirken, daß die Blechstreifen nicht entfernt werden können, ohne den Stempel zu verletzen.
Hökerwaagen dürfen in Geschäften, in welchen auch mit anderen als den im Eingange bezeichneten Gegenständen gehandelt wird, nicht angewandt werden.

Zu den §§. 72. bis 77., die Stempel und Siegel betreffend.

Das allgemeine Stempelzeichen besteht fortan in einem gewundenen Band mit der Inschrift „D. R.
Die Konturen und Abmessungen dieses Bandes haben sich den laut §. 72. der Eichordnung bisher vorgeschriebenen Stempelzeichen möglichst genau anzuschließen.
Der Fortgebrauch der im gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Stempel mit der Inschrift „N. D. B.“ im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes, „G. H.“ im Großherzogthum Hessen südlich des Main, „G. H. B.“ im Großherzogthum Baden bleibt bis zu ihrer Abnutzung gestattet.
Auf das Königreich Bayern findet die obige Bestimmung einstweilen keine Anwendung.
Die Aufsichtsbezirke des Großherzogthums Baden und des Königreichs Württemberg erhalten die Ordnungszahlen, welche auf die Ordnungszahlen der im Norddeutschen Bunde bereits vorhanden gewesenen Aufsichtsbezirke folgen.
__________________

[IV]

Zweiter Nachtrag zur Taxe

vom 12. Dezember 1869.

Zu VI. Waagen.

Zur Prüfung der Laufgewichts-Einrichtung mit Skala an einer Brückenwaage werden außer dem der Tragfähigkeit der Brückenwaage entsprechenden Ansatze unter e. noch 5 Silbergroschen als Eichgebühr berechnet.
Bei Hökerwaagen betragen die Gebühren:
für die Eichung 4 Sgr.,
für die Berichtigung Sgr.,
für Prüfung ohne Stempelung 2 Sgr.,
Für die Anbringung des die Bezeichnung H W
enthaltenden Blechstreifens sind, falls dieselbe
von dem Eichamt übernommen wird
2 Sgr.,
zu berechnen.
Berlin, den 6. Mai 1871.
Die Normal-Eichungskommission.
Foerster.