Oberappellationsgericht München – Hausierhandel mit Lebensmitteln

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Textdaten
Autor: Oberappellationsgericht München
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Titel: Mittheilung oberstrichterlicher Erkenntnisse
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1875, Nr. 49, Seite 656–658
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Kurzbeschreibung: Ankauf von verarbeiteten Lebensmitteln von Haus zu Haus ohne Erlaubnis
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Erkenntniß vom 7. August 1875.

L. S. wurde auf Anzeige, daß er am 13. April 1875 zu B. und A., k. Bezirksamts W., im Umherziehen Eier und Butter aufgekauft habe, ohne einen vorschriftsmäßigen Legitimationsschein zum Hausirhandel zu besitzen, in die öffentliche Strafgerichtssitzung des kgl. Landgerichts W. vom 12. Mai 1875 geladen, produzirte daselbst einen ihm vom Stadtmagistrate A. unterm 23. Juli 1872 auf die Dauer eines Jahres ausgestellten Legitimationsschein zum Handel mit den gewöhnlichen den Gegenstand des Wochenmarkts-Verkehres bildenden Lebensmitteln, und wurde auf Grund des § 148 Ziff. 7 der R.-G.-O. mit einer Geldbusse von ⅓ Thlr. eventuell 1 Tag bestraft und in die Kosten verurtheilt, wobei das k. Landgericht von der Ansicht ausging, daß er zum gedachten Hausirhandel im Amtsbezirke W. eine Bewilligung von Seite des k. Bezirksamts W. nothwendig gehabt hätte.

Seine dagegen erhobene Berufung, bei deren Verhandlung vor dem k. Bezirksgerichte A. sein Rechtsbeistand ausführte, daß der Beschuldigte zum fraglichen Viktualienhandel als Roherzeugniß der Landwirthschaft gemäß § 55 der Reichs-Gewerbe-Ordnung eines Legitimationsscheines gar nicht bedurfte, wurde durch bezirksgerichtliches Urtheil vom 21. Juni 1875 unter Verfällung des Appellanten in die Kosten II. Instanz verworfen, indem das k. Bezirksgericht feststellte, daß der Beschuldigte im Umherziehen an besagten Orten von Nicht-Kaufleuten Eier und Butter zum Wiederverkaufe ankaufte, ohne sich im Besitze eines nach § 55 der R.-G.-O. [657] erforderlichen Legitimationsscheines zu befinden, und daß die Butter den rohen Erzeugnissen der Landwirthschaft nicht zugezählt werden könne, weil sie ein durch Zubereitung und Verarbeitung von Menschenhand bedingtes Produkt sei.

Gegen dieses Urtheil hat der Beschuldigte Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.

Die nach Art der Beschwerdeanmeldung veranlaßte allgemeine Prüfung der Sache hat ergeben, daß das Gesetz auf die festgestellten Thatsachen richtig angewendet worden ist.

Wenn auch Eier den rohen Erzeugnissen der Landwirthschaft beigezählt werden können, so gehören doch Butter und Schmalz nicht zu denselben, weil sie aus der Landwirthschaft nicht unmittelbar gewonnen werden, sondern durch besondere Behandlung und Verarbeitung der Milch mittels mechanisch-chemischer Verwandlung derselben erst zu der Waare geschaffen werden, als welche sie zum Verkaufe gelangen.

Der oberste Gerichtshof hat sich hierüber in Uebereinstimmung mit sämmtlichen Kommentaren zur R.-G.-O. bereits in einem Erkenntnisse vom 1. Dezember 1874 (Sammlg. Bd. IV. S. 551) ausgesprochen.

Zum An- und Verkaufe von Butter und Schmalz außerhalb seines Wohnorts und des Marktverkehres bei anderen Personen als bei Kaufleuten und an anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen bedarf daher selbst der an seinem Wohnorte ein stehendes Gewerbe betreibende Viktualienhändler des im § 55 der R.-G.-O. für den Gewerbebetrieb im Umherziehen vorgeschriebenen Legitimationsscheines.

Nach § 63 daselbst ist zwar der Gesetzgebung jedes Bundesstaates vorbehalten, für sein Gebiet den Verkauf oder Ankauf im Umherziehen von näher zu bezeichnenden Gegenständen des gemeinen Verbrauches von der beschränkenden Vorschrift der Reichsgewerbe-Ordnung auszunehmen, allein die bayr. Landesgesetzgebung hat seit der Einführung der Reichsgewerbeordnung von diesem Vorbehalte keinen Gebrauch gemacht und stimmt vielmehr in dieser gewerbspolizeilichen Frage mit der Reichsgewerbeordnung völlig überein; denn die im Art. 154 Abs. 2 des Pol.-St.-G.-B. erklärte Freigabe des Handels mit Vieh, Getreide, inländischen Bodenerzeugnissen und Rohstoffen sowie mit den gewöhnlichen den Gegenstand des Wochenmarktverkehres bildenden Lebensmitteln (Schmalz, Eier, Butter, Geflügel etc.) enthob bloß von der im Absatze 1 daselbst bei anderen Gewerbsgeschäften vorausgesetzten Gewerbsconcession, nicht von den Beschränkungen, welchen in Art. 22 und 23 des Gewerbsgesetzes vom 30. Januar 1868 der Hausirhandel überhaupt und im § 1 der Verordnung vom [658] 25. Juni 1868 (Reggsbl. S. 1025) der Hausirhandel mit Landesprodukten durch das Erforderniß eines besonderen Hausirscheines unterworfen war, und der Art. 149 des Pol.-St.-G.-B. bedroht den unberechtigten d. h. den diesen gewerbsrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufenden Hausirhandel, mit der gleichen Strafe wie der § 148 Ziff. 7 der Reichsgewerbeordnung.