Oberappellationsgericht München – Verweigerung der Abgabe von Fleisch

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Textdaten
Autor: Oberappellationsgericht München
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Titel: Mittheilung eines oberstrichterlichen Erkenntnisses
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1872/73, Nr. 44, Seite 548–549
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Kurzbeschreibung: Gültigkeit bestehender Landesgesetzgebung, Verletzung von Berufspflichten
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[548]

Der Wirth und Metzger R. von N. wurde auf die Anzeige, einem Kunden ohne genügenden Grund die Verabreichung des von ihm geforderten Fleisches verweigert zu haben, vom k. Landgerichte R. am 22. April l. Js. wegen Übertretung des Gesetzes [549] in Bezug auf die Ausübung des Gewerbes in eine Geldstrafe von einem Thaler und in die Kosten verurtheilt, und wurde die von dem Beklagten eingewendete Berufung vom k. Bezirksgerichte L. durch Urtheil vom 7. Juni 1873 unter Verfällung desselben in die Kosten der II. Instanz verworfen.

Durch Urtheil des obersten Gerichtshofes vom 20. September 1873 wurde die gegen das letzterwähnte Urtheil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Metzgers und Wirthes R. verworfen und zwar aus folgenden Gründen:

Tatsächlich hat das k. Bezirksgericht L. festgestellt, daß der Beschuldigte R. ohne genügenden Entschuldigungsgrund und bei hinreichendem Vorrathe am 27. Januar l. Js. dem Maler X. R. die Abgabe von Fleisch gegen Zahlung verweigert hat.

Auf diese hierorts nicht mehr anfechtbare Thatsache hat das k. Bezirksgericht die Strafbestimmung des Art. 144 des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches richtig angewendet. In der vom Bevollmächtigten des Beschuldigten eingereichten Denkschrift ist zwar geltend gemacht, daß dieser Artikel durch die Einführung der deutschen Gewerbeordnung in Bayern außer Wirksamkeit getreten sei; dieß ist indeß nicht der Fall.

Die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (bayer. Ges.-Bl. von 1871/72 Anhang S. 52 ff.) befaßt sich zunächst nur mit Festsetzung der Bedingungen, unter denen die Staatsangehörigen zum Betriebe der Gewerbe gelassen werden, und berührt, abgesehen von einzelnen in der Gewerbeordnung erwähnten Fällen, die polizeilichen im öffentlichen Interesse gegebenen Vorschriften, unter denen die Ausübung eines bestimmten Gewerbes gestattet ist und denen sich Jedermann unterwerfen muß, der es betreiben will, keineswegs.

Dieses ergibt sich aus dem Inhalte der Gewerbeordnung und ist insbesondere in dem Vorbehalte des § 144 derselben ausdrücklich hervorgehoben.

Daß unter den hier erwähnten bestehenden Gesetzen nur Reichsgesetze gemeint seien, wie in der erwähnten Denkschrift geltend gemacht werden will, erweist sich nicht als begründet, vielmehr wollten damit alle einschlägigen Gesetze, sowie die auf Grund derselben erlassenen Verordnungen bezeichnet werden, wobei es sich von selbst versteht, daß in den Fällen, für welche die deutsche Gewerbeordnung Vorsorge trifft, die allenfalls entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen hiegegen zurücktreten.

Insoweit stellt sich demnach die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten als unbegründet dar.