Oberlandesgericht München – Aushebeln der Polizeistunde
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Der Angeklagte ist wegen einer Übertretung der Polizeistunde nach §. 365 Abs. 2 des Straf-Ges.-Buchs zu einer Geldstrafe von drei Mark verurtheilt. Vom Berufungsgericht wurde als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte, welcher in der Stadt X. eine öffentliche Cafewirthschaft, eine Schenkwirthschaft, als Wirth betreibt, in der Nacht vom 27. auf den 28. März 1886 beziehungsweise am Morgen des 28. März um zwei Uhr in seinem dort befindlichen öffentlichen Cafelokal einer Anzahl von beiläufig 15 Personen den Aufenthalt gestattet und denselben in seiner Wirthschaft Cafe verabreicht hat, und daraufhin die Schlußfeststellung getroffen, daß derselbe als Wirth das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus geduldet hat. Hiebei trat die Strafkammer dem Einwände des Angeklagten, daß er sein Geschäft um sechs Uhr Abends geschlossen gehabt und erst nach zwei Uhr Morgens wieder geöffnet habe, daß nirgends bestimmt sei, wann eine solche Wirthschaft geöffnet werden dürfe, und so lange dies nicht der Fall sei, Niemand gehindert werden könne, seinem Erwerbe so früh als er wolle nachzugehen, mit der Ausführung entgegen, daß die Zeit um zwei Uhr Morgens, um welche damals das B.’sche Cafegeschäft geöffnet worden sein müsse, da um 2½ Uhr der Gendarmeriewachtmeister die Gäste mit Cafe versehen vorgefunden habe, noch nicht als die Zeit des Beginns der Geschäftsthätigkeit und als ein Zeitpunkt erachtet werden könne, zu welchem dem Wirthe angesichts der Bestimmungen in §. 365 des Straf-Ges.-Buchs das Dulden des Verweilens von Gästen in der Wirthschaft gestattet ist, daß vielmehr ein Dulden des Verweilens der Gäste über die Polizeistunde hinaus im Sinne des Gesetzes gegeben sei, gleichviel ob der Wirth seine Wirthschaft vor 12 Uhr Nachts offen gehabt und nicht geschlossen, oder ob er erst nach 12 Uhr Nachts dieselbe geöffnet habe.
Zur Begründung der auf Verletzung des §. 365 des Straf-Ges.-Buchs gestützten Revision des Angeklagten wird hingegen geltend gemacht, daß diese Gesetzesbestimmung nach ihrem Wortlaute nur jenen Wirthschaftsbetrieb im Auge habe, welcher vor Eintritt der Polizeistunde bereits begonnen war, daß nur der Endpunkt des Wirthschaftsbetriebs beziehungsweise dessen Ueberschreitung getroffen werden solle, der §. 365 mit dem Beginne eines Geschäfts nichts zu thun habe, daß es mangels gegentheiliger Vorschriften jedem Geschäftsmanne überlassen bleiben müsse, wann er sein Tagewerk beginnen wolle, und von dieser Regel die Wirthschaften nicht ausgenommen [43] seien, endlich daß die Dauer der Nacht- und Geschäftsruhe gesetzlich nicht festgestellt sei. Dieser Angriff geht jedoch fehl.
Der §. 365 des Straf-Ges.-Buchs bedroht in seinem zweiten Absatze den Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen. Durch §. 1 der allerhöchsten Verordnung vom 18. Juni 1862 (Reg.-Bl. Seite 1388) ist die Polizeistunde für die Städte des Königreichs auf 12 Uhr Mitternacht festgestellt. Allerdings ist hiemit zunächst nur der Endpunkt bezeichnet, über welchen hinaus der Wirth das Verweilen seiner Gäste nicht dulden darf. Zugleich ergibt sich aber von selbst, daß mit dem Eintritte der Polizeistunde derjenige Theil der Nachtzeit beginnt, in welchem die Schankstuben geschlossen sein müssen, das ist, ein Verweilen von Gästen in denselben überhaupt nicht geduldet werden darf, einerlei, ob die Gäste schon vor Eintritt der Polizeistunde anwesend waren oder erst darnach sich einfinden wollten. Aus dem Schweigen des Gesetzes über die Dauer der sonach mit Bezug auf die Schankstuben gebotenen Geschäftsruhe läßt sich daher keineswegs der Schluß ziehen, daß es den Wirthen wie vielleicht anderen Geschäftsleuten überlassen bleiben müsse, wann sie ihr Tagewerk beginnen wollen, sondern es muß auf die Absicht des Gesetzes und den Zweck der Polizeistunde zurückgegangen werden, welche, wie insbesondere aus §. 6 Abs. 2 der allegirten Verordnung vom 18. Juni 1862 hervorgeht, darauf gerichtet sind, durch Einschränkung der Betriebszeit für die Schankwirthschaften Störungen der öffentlichen Ruhe und Gefährdungen der sittlichen Ordnung vorzubeugen. Dieser Zweck der Polizeistunde kann nur erreicht werden, wenn ein der Zeiteintheilung im öffentlichen Leben der Bevölkerung entsprechender Theil der Nacht, der allgemein der Ruhe gewidmet zu sein pflegt, als der Zeitraum angenommen wird, innerhalb dessen der Betrieb der öffentlichen Wirthschaften, von gesetzlich freigelassenen Ausnahmen, deren keine hier in Frage steht, abgesehen, zu ruhen hat.
Demzufolge beruht die Annahme des angefochtenen Urtheils daß im Hinblick auf den vorbezeichneten Zweck des Gesetzes der Zeitpunkt, wann eine Wirthschaft des Morgens wieder geöffnet werden dürfe, vielleicht ein verschiedener sein könne, jedenfalls aber die Zeit um 2 Uhr Morgens noch nicht als ein Zeitpunkt erachtet werden könne, zu welchem dem Wirthe angesichts der Bestimmungen des §. 365 des Straf-Ges.-Buchs das Dulden des Verweilens von Gästen in der Wirtschaft gestattet ist, auf keinem Rechtsirrthume.