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Oberlandesgericht München – Holzdiebstahl aus öffentlichem Park

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Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 19. Juli 1883
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1883, Nr. 25, Seite 295–297
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Kurzbeschreibung: Diebstahl von öffentlichem Eigentum wird härter als gewöhnlicher Diebstahl bestraft
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 19. Juli 1883.

in der Sache gegen die ledige Taglöhnerin Margaretha H. und Genossen in A., hier gegen Johann Nepomuk H. von E., Schneidergehilfe in A. wegen Sachbeschädigung und Diebstahls.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die vier Angeklagten in der Zeit vom 23. Dezember 1882 bis 7. Januar 1883 im gewollten und bewußten gegenseitigen Zusammenwirken in den öffentlichen Anlagen auf dem Degelberge und Galgenberge bei A. Lärchenbäume und zwar mindestens zwei im Werthe von mehreren Mark vom Stocke durch Abhauen oder Absägen getrennt und die Bäume sich zugeeignet, um das Holz zum Einheizen zu verwerthen.

Nach § 304 des Straf-Gesetz-Buches wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Mark bestraft, wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände, welche zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört. Das Berufungsgericht hat daher, nachdem, wie feststeht, die vier Angeklagten in den als öffentliche Anlagen erklärten, und als solche vom Publikum durch Begehung der dieselben durchziehenden öffentlichen Wege benützten Anlagen auf dem Degelberge und Galgenberge bei A. aus den Reihen der dort gepflanzten Waldbäume mindestens zwei Lärchenbäume in gemeinschaftlichem Zusammenwirken herausgehauen oder herausgesägt und hierdurch Gegenstände, welche zur Verschönerung jener öffentlichen Anlagen und Wege dienten, vorsätzlich und rechtswidrig beschädigt haben, sohin die Thatbestandsmerkmale obiger Gesetzesstelle gegeben sind, ohne Rechtsirrthum nach Maßgabe des zwar im Urtheile nicht allegirten aber der Verurtheilung zu Grunde gelegten § 47 des Straf-Gesetz-Buches auf die jedem der Angeklagten zur Last liegende Strafthat den § 304 des Straf-Gesetz-Buches angewendet. Auch wurde der Art. 112 Ziff. 2 des Polizei-Straf-Gesetz-Buches, nach welchem unter Anderem die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern, welche in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf Aeckern oder sonst außerhalb eines Forstes stehen, mit Strafe [296] bedroht ist, auf die ebenbezeichnete That mit Recht nicht ausschließend zur Anwendung gebracht, da für die Beschädigung von Gegenständen, welche zur Verschönerung öffentlicher Anlagen und Wege dienen, der § 304 des Reichs-Straf-Gesetz-Buches eine Spezialstrafbestimmung enthält, durch welche gemäß § 2 des Einführungs-Gesetzes zum Reichs-Straf-Gesetz-Buch das Landesstrafrecht ausgeschlossen ist, und von einem Forstfrevel nach Art. 79 des revidirten Forstgesetzes kann im gegebenen Falle nicht die Rede sein, weil die fraglichen Lärchenbäume nicht aus einem Walde im Sinne des Forstgesetzes, zu dessen Begriff eine zur Erziehung und Gewinnung von Holz bestimmte Bodenfläche vorausgesetzt wird, (cf. Brater, Forstgesetz, in der Gesetzgebung des Königreichs Bayern etc. Thl. II Bd. 1 S. 407, und Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege Bd. V S. 250. VII S. 38, VIII S. 99) sondern aus den ehemaligen Waldparzellen Degelberg und Galgenberg, welche dadurch, daß sie von dem dazu zuständigen Magistrat der Stadt A. mit Genehmigung der vorgesetzten Kreisstelle mittels öffentlicher Bekanntmachung vom 26. April 1882 als öffentliche Anlagen erklärt und seither als solche vom Publikum benützt wurden, ausschließend und dauernd zu einem anderen Zwecke bestimmt worden sind und sonach ihre ehemalige Waldeigenschaft zur Zeit der Verübung der That bereits verloren hatten, was den Angeklagten bekannt war, entwendet wurden.

Die rechtswidrige Aneignung der Lärchenbäume schließt ferner eine strafbare Handlung in sich, welche durch die Strafbestimmung des § 304 des Straf-Gesetz-Buches, dessen Thatbestand auch ohne die Wegnahme der beschädigten Sache erschöpft ist, nicht getroffen wird; und da das Heraushauen der Bäume nur zu dem Zwecke der Entwendung der Letzteren geschah, sohin die Sachbeschädigung und die Entwendung der Bäume durch eine und dieselbe Handlung verübt wurde, so stellt sich auch die zugleich mit der Verurtheilung der Angeklagten wegen Sachbeschädigung erfolgte Verurtheilung derselben wegen Wegnehmens der Lärchenbäume nach § 73 des Straf-Gesetz-Buches nicht als rechtsirrthümlich dar. Diese Wegnahme der Bäume fällt jedoch nicht unter die Strafbestimmung des § 242 des Straf-Gesetz-Buches. Der erhöhte Schutz, welcher den in § 304 des Straf-Gesetz-Buches bezeichneten Gegenständen verliehen ist, beschränkt sich auf deren Beschädigung, er erstreckt sich aber nicht auf deren Entwendung. Es ist vielmehr, da es sich um das Abhauen oder Absägen und die rechtswidrige Aneignung von Bäumen handelt, welche außerhalb eines Forstes standen, und da das in Art. 112 Ziff. 2 des Polizei-Straf-Gesetz-Buches vorgesehene Abhauen, Ausreißen, Ausroden solcher Bäume auch das rechtswidrige Aneignen derselben umfaßt, wie [297] dies in den oberstrichterlichen Urtheilen vom 27. Juni 1872 und vom 12. Mai 1873 (Samml. oberstr. Entsch. Bd. II S. 187, Bd. III S. 237) erörtert ist, diese feldpolizeiliche Strafbestimmung, welche im Hinblick auf § 2 Abs. 2 des Einführungs-Gesetzes vom 31. Mai 1870 ein für die darin vorgesehenen Fälle geltendes Spezialgesetz gegenüber dem Reichs-Straf-Gesetz-Buche bildet, in Anwendung zu bringen.

Im angefochtenen Urtheile wurde daher durch Anwendung des § 242 des Straf-Gesetz-Buches und Nichtanwendung des Art. 112 Ziff. 2 des Polizei-Straf-Gesetz-Buches das Gesetz verletzt.