Oberlandesgericht München – Immobilienvermittlung trotz Untersagung

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Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 14. Oktober 1887
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1887, Nr. 42, Seite 422–423
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Kurzbeschreibung: Ausübung des Gewerbes eines Immobilienmaklers trotz Untersagung
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1887
in der Sache gegen den Kaufmann J. Sch. von M. wegen Uebertretung der Gewerbeordnung.

In der Revision des von den Vorinstanzen wegen Verfehlung gegen §. 148 Ziff. 4 und §. 35 der Reichsgewerbeordnung (Betrieb des Geschäftes eines gewerbsmäßigen Vermittlungs-Agenten für Immobiliarverträge trotz erfolgter Untersagung) verurtheilten Angeklagten wurde namentlich geltend gemacht, daß nach der Feststellung der Strafkammer keines der fraglichen Geschäfte perfekt geworden sei, der Angeklagte keine Provision erhalten und eine solche mit den Parteien nicht vereinbart habe, sondern lediglich, wenn das Geschäft zu Stande gekommen wäre, eine solche von einzelnen der betheiligten Parteien aus freien Stücken erhalten haben würde.

Die Revision wurde aus nachstehenden Erwägungen verworfen:

Nach §. 148 Ziff. 4 der Gewerbeordnung wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, und nach §. 35 Abs. 3 ist das Geschäft der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. Diese beiden Bestimmungen stehen in innerem Zusammenhang. Der §. 35 dient dem Zwecke, im öffentlichen Interesse den Gewerbetrieb unzuverlässiger und übelbeleumundeter Personen, welche eine gemeinschädliche Wirksamkeit befürchten lassen, hintanzuhalten; er richtet sich sonach nicht gegen den Erwerb, sondern gegen den Geschäftsbetrieb einer bestimmten Person, und enthält zugleich die Norm, auf welche sich die Strafbarkeit des § 148 Ziff. 4 bezieht. Letztere richtet sich gegen die Fortsetzung der von der zuständigen Behörde untersagten Ausübung einer bestimmten gewerblichen Thätigkeit, hier des Geschäftes eines gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge, als welcher jede Person erscheint, die aus der Vermittlung von Immobiliarverträgen ein Gewerbe macht.

Unter Geschäft eines Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge aber ist dessen gesammte Thätigkeit zu verstehen, welche die Vermittlung von Immobiliarverträgen bezielt, es mag dieselbe den Abschluß des Vertrages nur vorbereiten oder diesen selbst herbeiführen, so daß, wenn einzelne Vermittlungen auch nicht zum Abschluß geführt haben, der ersichtlich gewordene Wille, diesen Abschluß herbeizuführen, immerhin einen Theil des Geschäftes des Vermittlungsagenten bildet. [423]

Ein Gewerbe aus der Vermittlung der Immobiliarverträge macht aber Derjenige, welcher die eine Vermittlung zum Zwecke habende Thätigkeit in der Absicht, diese Thätigkeit fortzusetzen und aus derselben eine Erwerbsquelle zu machen, beginnt, nachdem, wie in der Rechtsprechung längst anerkannt ist, der Begriff der Gewerbsmäßigkeit vorliegt, wenn Jemand eine gleichartige, auf Erzielung eines Gewinnes gerichtete Thätigkeit entwickelt. Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit, welche sich lediglich als persönliche Eigenschaft Desjenigen darstellt, der ein Geschäft zu betreiben beabsichtigt, ist es demnach ohne Belang, ob derselbe einen Erwerb wirklich erreicht hat oder nicht, und ob er seinen etwaigen Anspruch zwangsweise geltend machen kann oder nicht.