Oberlandesgericht München – Konkubinat 3
[80]
in der Sache gegen den Schuhmacher Johann Z. und die Schneiderstochter Gertraud G. in N. wegen Konkubinats.
Das Berufungsgericht hat die Annahme, es sei ein Veranlassunggeben zu öffentlichem Aergerniß nicht erwiesen, darauf gestützt, ein solches Veranlassunggeben liege nicht schon dann vor, wenn das häusliche Zusammenleben öffentlich bekannt geworden sei, es müßten vielmehr, da das unsittliche Verhältniß an sich nicht bestraft werde, noch besondere Thatsachen hinzutreten, welche ein öffentliches Aergerniß zu erregen geeignet seien, es müsse feststehen, daß das bürgerliche Leben der treffenden Personen Anstoß erregt, daß diese sich in Aergerniß veranlassender Weise bemerklich machen, daß sie die Erziehung ihrer Kinder vernachläßigen, daß sie überhaupt nicht eine eheliche Verbindung zu erreichen trachten, solche Thatsachen seien hier jedoch nicht nachgewiesen.
Allein ein fortgesetztes häusliches Zusammenleben in außerehelicher Geschlechtsverbindung ist schon seiner Natur nach geeignet, bei Personen, denen es bekannt wird, Aergerniß zu erregen. Nur genügt dies nicht zum Thatbestand der hier in Frage stehenden Übertretung. Das Gesetz erfordert, daß das Zusammenleben zu öffentlichem Aergernisse Veranlassung gibt. Diese Voraussetzung liegt aber vor, wenn das Zusammenleben nicht blos zur Kenntniß einzelner bestimmter Personen gelangt, sondern in die Oeffentlichkeit tretend, gemeinkundig wird, so daß im Gegensatz zu einem individuell begrenzten Personenkreis eine unbestimmte Zahl von Personen an demselben Aergerniß nehmen kann. In diesem Falle wird durch das unsittliche Verhältniß zu öffentlichem Aergernisse Veranlassung gegeben. Es ergibt sich dies auch aus der Berathung des Gesetzes vom 20. März 1882, bei welcher hervorgehoben wurde, daß durch die Fassung „zu öffentlichem Aergernisse Veranlassung geben“ ausgedrückt sei, es werde nur jener Grad von Gemeinkundigkeit des anstössigen Verhältnisses erfordert, vermöge dessen eine unbestimmte Zahl von Menschen Veranlassung [81] finden kann, daran Aergerniß zu nehmen, ferner daß die objektive Erscheinung des Verhältnisses an und für sich die Grundlage der Strafbarkeit bilde, und daß „die in dem Verhältnisse an und für sich liegende Veranlassung“ zum öffentlichen Aergernisse dasjenige sei, worauf allein Gewicht gelegt werden müsse (Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe von 1881/82 Beilagen-Bd. I S. 518 und Prot. Bd. I S. 507).
Das Gesetz fordert demnach bezüglich des Thatbestandsmerkmals des Veranlassungsgebens zu öffentlichem Aergernisse nicht, daß zur Gemeinkundigkeit des unsittlichen Verhältnisses noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Aufmerksamkeit auf die treffenden, in außerehelicher Geschlechtsverbindung zusammenlebenden Personen lenken. Das Hinzutreten solcher Umstände erhöht nur die durch das Gemeinkundigwerden des unsittlichen Verhältnisses entstehende Möglichkeit, daß von unbestimmt wie vielen Personen wirklich Aergerniß genommen wird. Es beruht daher die der Verwerfung der amtsanwaltschaftlichen Berufung zu Grunde liegende Anschauung der Strafkammer, daß, nachdem derartige Umstände nicht nachgewiesen seien, eine Uebertretung nach Art. 50a des Polizei-Strafgesetzbuches nicht gegeben erscheine, auf einem Rechtsirrthum.