Protestantische Ohrenbeichte

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Titel: Protestantische Ohrenbeichte
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aus: Die Gartenlaube, Heft 49, S. 827
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1875
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[827] Protestantische Ohrenbeichte. Wir erhalten von Dortmund nachfolgende Anfrage:

„Kann ein lutherischer Geistlicher der Hehlerei angeklagt werden, beziehentlich bestraft werden, wenn er durch die Beichte von einem begangenen Verbrechen Kenntniß erhält, jedoch keine Anzeige davon beim Gerichte macht? Mit anderen Worten, ist die Ohrenbeichte, wie sie bei den Katholiken besteht, den Lutheranern erlaubt?“

Da wir selbst die Anfrage endgültig nicht beantworten konnten, nahmen wir die Hülfe eines bekannten sächsischen Geistlichen in Anspruch und empfingen von diesem die nachfolgende Mittheilung:

„Ich vermag auf die betreffende Anfrage darum nicht eine vollkommen zuverlässige Antwort zu geben, weil wir keine gemeinsame Kirchengesetzgebung für die deutsche lutherische Kirche besitzen, ich also nur sagen kann, was in der sächsischen Kirche, und nicht, was für Westphalen Rechtens ist. Ich zweifle indessen nicht, daß in diesem Punkte die kirchliche Gesetzgebung beider Theile übereinstimmen wird, da es sich um allgemein angenommene Gesichtspunkte handelt. Ich beginne mit der Schlußfrage, die mit der ersten durchaus nicht identisch ist. Ohrenbeichte d. h. Einzelbekenntniß der begangenen Sünden als Bedingung für die Sündenvergebung (Absolution) kennt die evangelische Kirche nicht. Dagegen gestattet sie, obgleich sie als Regel die allgemeine Beichte jetzt wohl überall eingeführt hat, denjenigen, welche ein Bedürfniß darnach haben, die Privatbeichte. Was der Prediger dabei erfährt (wenn es sich nicht um erst zu verübende Verbrechen handelt), hat er unbedingt geheim zu halten. Art. 213 der Straf-Proceß-Ordnung vom 11. August 1855 bestimmt, daß Geistliche nicht blos in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte anvertraut worden, sondern auch hinsichtlich dessen, was ihnen außer der Beichte im Vertrauen auf ihre geistliche Amtsverschwiegenheit mitgetheilt worden ist, zum Zeugnisse nicht angehalten werden können, außer wenn in letzterer Beziehung derjenige, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, ihre Abhörung verlangt. Es ist jedoch eintretenden