Γραφή 1)[WS 1] ist eine Art der δίκη (s. d. Poll. VIII 41 ἐκαλοῦντο αἱ γραφαὶ καὶ δίκαι, οὐ μέντοι καὶ αἱ δίκαι γραφαί), und zwar die δίκη δημοσία (Demosth. XVIII 210) im Gegensatze zur ἰδία, Lys. I 44. Isae. XI 32. 35. Mehrfach wird sie auch schlechtweg der δίκη als dem Privatprozeß entgegengestellt, Isae. XI 28. Isokr. XVIII 51. Plat. Euthyphr. 4 a. Von dem Unterschiede handelt Demosth. XXI 42f. Andererseits aber schwankt der Begriff, indem vielfach den γ. andere besondere Arten öffentlicher Prozesse an die Seite gestellt werden (so die εὔθυναι [Xen.] resp. Athen. 3, 2. Demosth. XVIII 124. [Demosth.] XLVI 6, ἀπογραφαί Lys. XVI 12. Demosth. XIX 209, diese und εὔθυναι Demosth. XVIII 249, φάσεις [Demosth.] LVIII 6, diese mit ἐνδείξεις und ἀπαγωγαί Demosth. XXXIX 14), hier und da jedoch eine solche, insbesondere die εἰσαγγελία κακώσεως ὀρφανοῦ, auch als γ. bezeichnet wird (Isae. XI 28. 31. 35. [Demosth.] LVIII 32), ein Beweis für die mangelnde Schärfe dieser Begriffe im griechischen Rechte. Es findet sich auch die Bezeichnung γραφαὶ ἴδιαι in einem Gesetze bei Demosth. XXI 47 und γραφαὶ δημόσιαι XXIV 6, und man ist versucht, danach zwei Klassen zu unterscheiden, je nachdem das Verbrechen unmittelbar den einzelnen und nur mittelbar den Staat (Kriminalverbrechen) oder unmittelbar den Staat und nur mittelbar den einzelnen schädigt (Staatsverbrechen). Indessen ist es fraglich, ob dieser Unterschied durchgedrungen ist, jedenfalls darf der Versuch von Brewer Wien. Stud. XXII 264f. XXIII 37f., alle γ. (im engeren Sinne) als ἴδιαι (privatvertretene) den εἰσαγγελίαι und προβολαί als öffentlich vertretenen (δημόσιαι) gegenüberzustellen, als mißlungen gelten. Denn weder läßt sich die umfassendere Bedeutung der γ. noch die öffentliche Vertretung der εἰσαγγελίαι hinreichend sicherstellen. Der letzteren widerspricht die starke Betonung der Rolle des Klägers selbst in einem so einfachen Falle wie [Demosth.] XLVII 42 mit ἐκέλευεν εἰσαγγέλλειν, ἀποδοθέντος λόγου[1829]ἑκατέρῳ; συνεχώρησα ὥστε ... προστιμηθῆναι. Mehr noch die Befugnis des Anklägers, die Sache fallen zu lassen, Din. I 94. Lys. XXX 34. [Demosth.] LVIII 32, die im letzteren Falle bei einer εἰσαγγελία κακώσεως ὀρφανοῦ angesichts des Gesetzes bei [Demosth.] XLIII 75 in der Tat wunder nimmt. Ebenso die Freigabe der Anklage in dem Gesetze des Timokrates, Demosth. XXIV 63. Der Hauptunterschied zwischen γ. und δίκη ist der, daß in den ersteren jeder im Besitze der Ehrenrechte befindliche Athener zur Erhebung der Klage berechtigt war, Poll. VIII 41. Die Formel lautet bei Demosth. XXI 47 γραφέσθω πρὸς τοὺς θεσμοθέτας ὁ βουλόμενος Ἀθηναίων οἷς ἔξεστιν. Darum werden die Mordprozesse, bei denen aus religiösen Gründen das Klagerecht auf die ἀνεψιότης beschränkt war, CIA I 61 δίκαι benannt. Ferner fiel in den γ. die Buße des Verurteilten an den Staat, Demosth. XXI 47. XXIV 138; Ep. 3 p. 1481, wobei nur die γ. ἀδίκως εἱρχθῆναι ὡς μοιχόν [Demosth.] LIX 66, βουλεύσεως und ψευδεγγραφῆς eine Ausnahme zu bilden scheinen. Endlich verfällt bei den γ. der Kläger, der nicht den fünften Teil der Stimmen erhält oder die Klage vor der Entscheidung fallen läßt, in eine Buße von 1000 Drachmen an den Staat, Demosth. XXI 47. XXIV 7. XXII 21 und durfte künftig die gleiche Klageart nicht mehr anstellen, Harpocr. s. ἐάν τις. Demosth. XXI 103.