RE:Δεκασμοῦ γραφή

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Klage wegen Bestechung
Band IV,2 (1901) S. 24222423
Bildergalerie im Original
Register IV,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|IV,2|2422|2423|Δεκασμοῦ γραφή|[[REAutor]]|RE:Δεκασμοῦ γραφή}}        

Δεκασμοῦ γραφή, in Athen Klage wegen Bestechung in activem Sinne (Poll. VIII 42), gehörte zur Vorstandschaft der Thesmotheten [Demosth.] XLVI 26. Bestechungsversuche, die in Athen geahndet werden konnten, richteten sich vorzugsweise gegen Volksversammlung, Rat und Gerichte, Lys. XXIX 12. Aisch. I 86. Den Anfang mit Bestechung der Gerichte soll Anytos, der spätere Ankläger des Sokrates, nach einem unglücklichen Feldzug nach Pylos im J. 409 gemacht haben, Arist. resp. Ath. 27. Diod. XIII 64, 6. Als Strafe wird nur der Tod genannt, [2423] Isokr. VIII 50. Aisch. I 87, und es ist durchaus glaublich, dass die active Bestechung härter geahndet wurde als die passive (δώρων). Das bei Demosth. XXI 113 eingelegte Gesetz erscheint deshalb als verdächtig. Übrigens wird Verfahren und Strafe die gleiche gegen den gewesen sein, der Beamte oder Volksredner bestochen hatte. Meier De bon. damn. 113. Meier-Lipsius Att. Proz. 444f.