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3) Bei Processen a) das Auslöschen der auf hölzerner Tafel verzeichneten Klage von Seiten der Behörde, wenn entweder der Kläger die Gerichtsgelder nicht rechtzeitig erlegt, Poll. VIII 38, oder die Klage freiwillig aufgiebt, Demosth. XX 145. [Demosth.] LVIII 8. Lex. Cantabr. s. διαγραφή, oder andrerseits der Verklagte gegen die Zulässigkeit der klägerischen Ansprüche die Einrede der παραγραφή oder διαμαρτυρία erhebt, Lys. XVII 5. Isai. V 17 (dahin gehört auch [Demosth.] XLVIII 26. 41 bei einer διαδικασία κλήρου). Lex. Cantabr. s. διάγραπτος δίκη], oder endlich wenn das Urteil die Ansprüche des Klägers für ungerechtfertigt erklärt, Lex. Cantabr. s. διαγραφή. Gebraucht wird das Activ von der Behörde, [Demosth.] XLVIII 26, das Medium vom Kläger, Demosth. XX 145. Harpocr., das Passiv von der Klage, Ar. Nub. 774. Vom Verklagten ist Lys. XVII 5 das Activ überliefert, wahrscheinlich aber mit Meier in das Medium zu ändern. Die Handlung heisst διαγραφή. Vgl. Ruhnken z. Tim 81. Meier-Lipsius Att. Proz. 42. b) Das Einschreiben, d. i. Anbringen der Klage, Bull. hell. XII 230 Z. 27 ὄσαι δίκαι [δι]εγράφησαν ἐπὶ τὸς εἰσαγωγέας, vgl. Z. 47 und Szanto Athen. Mitt. III 42f.