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Διαιρέται, Teiler, erscheint technisch in der Inschrift von Ephesos, Dittenberger Syll.² 510, 9. Da nämlich in der Kriegszeit die beliehenen Grundstücke entwertet und die Grundbesitzer verschuldet waren, so wurden die Grundstücke nach ihrem früheren Werte abgeschätzt und dieser Taxwert zur Höhe des Darlehens in Beziehung gesetzt. Nach diesem Verhältnis wurden die Grundstücke dann zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt, und hierzu wurden aus einer zu andern Zwecken erwählten Behörde von dreissig Männern immer fünf auf fünf Tage zu δ. erlost, denen der Ort ihrer Thätigkeit gleichfalls durch das Los zugewiesen wurde. Ausserdem waren sie angewiesen, die Teile zusammenhängend zuzuteilen und Wege zu Heiligtümern, Wasserplätzen, Gebäuden und Gräbern auszuscheiden. Von der durch die δ. erfolgten Teilung konnten die Parteien an das Gericht Berufung einlegen, und darum heissen sie Z. 18 auch διαιτηταί.