Χωρὶς οἰκοῦντες. Aus der stricten Interpretation von Dem. IV 36 und XLVII 72 geht, wie Büchsenschütz Jahrb. f. Philol. XCV 20 gezeigt hat, hervor, dass unter den χ. οἰ. diejenigen Freigelassenen in Athen zu verstehen sind, die einen vom Freilasser getrennten Wohnsitz nahmen, während andere im Hause blieben. Damit stimmen die Grammatikernachrichten im ganzen, einmal findet sich der Ausdruck offenbar unrichtig auch auf Sclaven ausgedehnt. Anders Busolt Griech. Staats- und Rechtsaltert.² 195 mit Anm. 8, der die citierten Stellen und Bekker Anecd. gr. 316, 11, sowie Harpocr. Phot. Suid. s. v. zwar auf die Freigelassenen bezieht, aber [Xen.] Ἀθ. πολ. 1, 17. Isae. VII 5. 35. Aesch. I 97. Teles in Stob. Flor. 95, 21. 5, 67 und Theophr. Char. ebenfalls auf die χ. οἰ. deutet und hier Sklaven versteht.