RE:Ἐξωμοσία

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Eidliche Erklärung
Band VI,2 (1909) S. 1689
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Ἐξωμοσία. Aus der Bedeutung des Verbums ‚eidlich ableugnen‘, Suid. s. ἐξόμνυσιν. Demosth. LVII 36. Plat. Leg. XII 949 a. Aisch. I 47, entwickelt sich eine doppelte technische Bedeutung a) die eidliche Erklärung, wegen Armut oder Krankheit u. dgl. zur Übernahme einer Leistung außer stande zu sein, Arist. Pol. IV 6, 1297 a. Harp. Poll. VIII 55, z. B. Reiterdienst, Arist. resp. Ath. 49, 2, Gesandtschaft, Demosth. XIX 122f. Aisch. II 94f., in Halikarnassos 2. Jhdt. Dittenberger Syll.² 276, 10, ähnlich, wie es scheint, von eidlicher Entschuldigung säumiger Staatsschuldner in Iulis 4. Jhdt., Mus. It. I 201 Z. 9. Aus der scherzhaften Anwendung dieser Bedeutung bei Aristoph. Eccl. 1026 ist bei Suidas mißverständlich die Erklärung als einer gerichtlichen Einrede gegen die Zulässigkeit einer Klage geworden, vgl. Lipsius Att. Proz. 853. b) Eine eidliche Erklärung der Zeugen, daß sie von einer Sache, über die sie Zeugnis ablegen sollen, nichts wissen, Poll. VIII 37. 55. Demosth. XLV 59. LVII 59, der Eid war an heiligem Orte (Arist. resp. Ath. 55, 5) in feierlicher Weise abzulegen, Lyk. Leokr. 20. Wo daher in der Verhandlung selbst eine . vorkommt (Is. IX 18. Demosth. XLV 60), ist das nur als eine Bereiterklärung zur ἐ. anznsehen. Es besteht für die Zeugen ein Zwang zum Zeugnis oder ἐ., Demosth. XIX 176, ein Zwang, bei dem die Richter, [Demosth.] LVIII 7. Lyk. a. O., oder der Diätet, Demosth. XXIX 20, mitwirken. Das Zwangsmittel ist das κλητεύειν (s. d.), [Demosth.] LIX 28. Aisch. I 47. Versagte dieses aus irgend welchem Grunde, so blieb die δίκη λιπομαρτυρίου und schließlich βλάβης übrig, [Demosth.] XLIX 20. Lipsius Att. Proz. 880.