RE:A. Agerius

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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angreifende Partei im Prozess, der heute sogenannte Kläger
Band I,1 (1893) S. 794 (IA)
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A. Agerius. Mit diesem Namen ist in den meisten (vgl. aber Gai. IV 46. 60. 64. 86, auch IV 42) processualischen Schriftformeln, welche Gaius im 4. Buch seiner Institutionen mitteilt, die angreifende Partei (s. Gai. IV 34), der heute sogenannte Kläger bezeichnet. Ihm steht als Beklagter Numerius Negidius (N.N.) gegenüber. Wo in der Formel noch eine dritte Person (abgesehen vom iudex) erscheint, da heisst sie gewöhnlich L. Titius (s. Gai. IV 34. 137). Doch kommt zuweilen L. Titius auch für den Kläger und Beklagten vor (vgl. Gai. IV 64. 86 und die Interdicte bei Ulp. Dig. XLIII 30, 1, pr. und 3 pr.), in dem Stipulationsformular bei Ulp. Dig. L 16, 68 (dazu Lenel Edictum 411. 414) für den Richter (vgl. Plut. quaest. Rom. 30). A.A. und N.N. sind dem Gaius und den Juristen nicht eigentümlich; sehr wahrscheinlich (s. Prob. Eins. 5. Gai. IV 47. 136. Paul. Coll. leg. mos. et rom. II 6, 4. 5) gehörten sie in der Kaiserzeit den Musterformeln des praetorischen Albums an. Wann der Gebrauch dieser Namen entstand, ist nicht festzustellen. Die Lex Rubria (CIL I 205 c. 20), die zwischen 705–712 d. St. fällt, nennt den Kläger L. Seius, den Beklagten Q. Licinius. In dem von Aquilius Gallus, einem Zeitgenossen Ciceros, herrührenden Stipulations- und Acceptilationsformular bei Florent. Dig. XLVI 4, 18, 1 und Iust. Inst. III 30 (29), 2 können ältere Namen durch A.A. und N.N. verdrängt sein. Der in den Musterformeln des Albums beispielsweise angeführte A.A. und N.N. war im Gerichtsverfahren durch die wahren Namen der Parteien zu ersetzen (vgl. Wlassak Edict und Klageform 72–80). Die Lex Rubria a. a. O. hält es für nötig, dies besonders anzuordnen. Nahe liegt es, aus A.A. und N.N. einen Anklang an die Thätigkeit der Processparteien herauszuhören (so Bethmann-Hollweg Röm. Civilprocess II 409, 19 u. A.); indess sind wie Aulus und Numerius (s. Fest. ep. p. 171) so auch Agerius (CIL X 539: Acerius) und Negidius als reelle Namen nachweisbar; s. Kuntze Excurse über röm. Recht² 232. Wegen der Bezeichnung des Klägers und Beklagten in den Formeln der Theophilinischen Institutionenparaphrase vgl. C. Ferrini Rendiconti dell' Istituto Lombardo Serie II v. XVII: Nota letta nell' adunanza dell' 11 dicembre 1884.

Litteratur : Antonius Augustinus in Ottos Thesaurus iur. rom. I 388–470 (die nomina ficta der Iust. Pandekten). Huschke Studien d. röm. Rechts I 310; Gaius. Beiträge zur Kritik etc. 224. Schrader im Commentar zu Iust. Inst. III 29 (30), 2 p. 575. Puchta(-Rudorff) Institutionen I § 164a. Keller-Wach Röm. Civilprocess § 40 N. 460–462, auch N. 458. Rudorff Röm. Rechtsgeschichte II 101. Bethmann-Hollweg Röm. Civilpr. II 409. 411, 25. Kuntze Excurse² 232.