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RE:Adluvio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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juristisch, Zuwachs eines Ufergrundstückes durch Anspülung
Band I,1 (1893) S. 376 (IA)–377 (IA)
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Adluvio (alluvio) bedeutet bei den Juristen den allmählichen Zuwachs eines Ufergrundstückes durch Anspülung (Gai. II 70. Dig. XLI 1, 7, 1), in Inst. II 1, 20 (ähnlich Dig. VII 1, 9, 4) incrementum latens genannt und daher von der Anschwemmung eines losgerissenen Erdstückes (der sogenannten avulsio) unterschieden. Gai. 71. Dig. XLI 1, 7, 2. Inst. II 1, 22. Sie fällt dem Eigentümer des vergrösserten Grundstückes zu. Die ältere Redeweise scheint freilich dem Worte eine weitere Bedeutung gegeben zu haben, in welcher A. alle Bodenänderungen durch das Anströmen eines Flusses bezeichnete und jedenfalls die sogenannte avulsio mitumfasste (arg. Aggen. Urb. zu Frontin. ed. Lachmann p. 16. 17 82). In dieser weiteren Bedeutung ist zu verstehen Cic. de or. I 173, welcher darüber berichtet, dass in den Centumviralgerichten die iura adluvionum et circumluvionum verhandelt wurden (wozu Frontin ed. Lachmann p. 49. 82. Hygin. ibid. p. 125 und Sicul. Flaccus ibid. p. 150 zu vergleichen sind), ebenso wohl auch Dig. XLI 1, 16: In agris limitatis ius alluvionis locum non habere constat; vgl. Fest. ep. p. 116 limitatus ager est in centurias dimensus und Niebuhr röm. Gesch.³ II 697–710. Rudorff gromat. Institutionen 284ff. (Näheres siehe unter Ager). Da die Einteilung des Landes in centuriae dem Iustinianischen Rechte fremd ist, so nimmt man an, dass die Ausnahmebestimmung der angezogenen Stelle (Dig. XLI 1, 16) in diesem Rechte keine Geltung mehr hatte (so z. B. Böcking Pand. II 144. Sell röm. Lehre der dingl. Rechte 263). Dagegen legt Dig. XLI 1, 16, woselbst von einem Grundstücke an der Landesgrenze die Rede ist, die Vermutung nahe, dass die Ausschliessung der A. von dem amtlich abgegrenzten Lande sich nicht blos auf die inländischen Grundstücksabteilungen bezog, sondern auch auf die abgesteckte Landesgrenze. Insoweit ist also jene Ausnahmebestimmung mit Recht als noch nicht völlig veraltet in Iustinians Pandekten aufgenommen worden. Der Zuwachs, welcher aus einer A. dem ager limitatus zufällt, unterliegt der freien Occupation. [377] Dig. XLIII 12, 17. Litteratur: Rudorff gromatische Institutionen in der Ausgabe römischer Feldmesser von Blume, Lachmann und Rudorff 451–453. Rein Privatr. der Römer 282ff. Böcking Pand. II 143f. Kuntze Kurs. d. röm. R. § 511. Sell röm. Lehre der dingl. Rechte 255. Gesterding Ausbeute von Nachforschungen III 360ff. (über A. an Bächen). Puchta Inst. II § 242 nota y. z. aa. Schulin Lehrb. der Gesch. des röm. R. 296.