RE:Arrianus 6

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Röm. Jurist
Band II,1 (1895) S. 1229
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6) Römischer Jurist, von welchem wir fünf Fragmente (Lenel Paling. I 69f.) durch Ulpian und Paulus erhalten haben. Vgl. Zimmern Gesch. d. r. Priv.-R. I 332. Rudorff R. R.-G. I 185. Teuffel R. L.-G. § 342, 8. Karlowa R. R.-G. I 702f. Krüger Quell. u. Litt. d. R. R. 172. über seine Lebenszeit sind wir nur ungenügend unterrichtet: in Dig. V 3, 11 pr. (frg. 1 L.) bestätigt Proculus eine Meinung des A. (Arrianus ... putat teneri: quo iure nos uti Proculus scribit); in Dig. XXVIII 5, 19 (frg. 3 L.) stimmt A. dem Aristo zu (Pegasus existimat ad eam partem admitti: Aristo contra putat ... quam sententiam Iavolenus probat et Pomponius et Arrianus). Doch braucht man hier keinen Widerspruch der Quellen anzunehmen, Ulpian stellt die zustimmenden oder abweichenden Meinungen ohne Rücksicht auf die Zeitverhältnisse zusammen. Möglich ist, dass in Dig. XXVIII 5, 19 die Citate aus A. dem Pomponius entnommen sind, jedenfalls ist er nicht später als der letztere Jurist anzusetzen. Die Identität unseres A. mit dem bei Plinius erwähnten Maturus A. (Nr. 4) ist weder erweislich noch wahrscheinlich (vgl. Krüger 172, 74). A. schrieb de interdictis in mindestens 2 Büchern (Dig. V 3, 11 pr., frg. 1 L.). Dass aus diesem Werke die in den Vat. Frg. 90–93 enthaltenen Bruchstücke eines unbekannten Verfassers unter dem Titel de interdictis herrühren sollten, ist schon deswegen wenig glaubhaft, weil die Vat. Fragmente sonst nur Papinian, Ulpian und Paulus benutzen und kaum ein so entlegenes Werk gekannt haben (vgl. über die Urheberschaft Lenel Ed. perp. 362, 8; Paling. I 69, 2. II 1230, 1. Krüger 300, 21). Die frg. 3–5 L. behandeln Gegenstände, die in keinem ersichtlichen Zusammenhange mit der Lehre von den Interdicten stehen. A. scheint also noch andere Schriften verfasst zu haben.