RE:Bonorum emptio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Ankauf eines ganzen Vermögens
Band III,1 (1897) S. 705 (IA)–708 (IA)
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Bonorum emptio hiess der Ankauf eines ganzen Vermögens, das für die Gläubiger seines Herren veräussert wird. Der Käufer wurde hier Gesamtnachfolger des Schuldners wie ein Erbe, nur brauchte er die Schulden nicht ganz zu tragen, sondern blos zu dem Bruchteile, zu dem er sie bei dem Verkaufe übernommen hatte. Wer den Gläubigern bei dem öffentlichen Verkaufe die höchsten Bruchteile ihres Forderungsbetrages geboten hatte, erhielt das zum Verkaufe gestellte Vermögen. Die Voraussetzungen dieses Vermögensverkaufes, der sich an eine Einweisung der Gläubiger anschloss, waren im praetorischen Edicte angegeben. Er war nicht blos in den Fällen unseres heutigen Concurses ein, sondern namentlich auch dann, wenn eich jemand einer gerichtlichen Klage entzog, [706] sei es dadurch, dass er sich verbarg (qui fraudationis causa latitarit), sei es dadurch, dass er in die Verbannung ging (qui exilii causa solum verterit), ferner dann, wenn jemand ein vadimonium, d. i. ein Versprechen vor Gericht zu kommen, unerfüllt liess, oder wenn ein Verklagter seine Verteidigungspflichten vor Gericht nicht ordentlich erfüllte, endlich auch dann, wenn ein mit Schulden belasteter erbloser Nachlass vorlag. Der regelmässige Fall dieses Gesamtverkaufes war aber die Zwangsvollstreckung wegen eines rechtskräftigen Urteils. Vgl. Cic. p. Quint. 25ff. 30f. 36. 45. 60ff. 73. 84; pro Clu. 68; Verr. II 59; ad Att. I 1. VI 1, 15. Lex Iulia munic. (tabula Heracleensis) Bruns Fontes⁶ p. 111. Lex Rubria de Gallia cisalpina XXII 45 = Bruns Fontes⁶ p. 99. Sueton. Calig. 39. Tertull. apol. 4. Gai. II 98. 155. III 77–81. 84. IV 35. 65–68. 102. 111. 145. Inst. III 12 pr. Dig. XLII 5 de rebus auctoritate iudicis possidendis. Einen besonderen Fall behandelt Gai. III 84. IV 80.

Die Vorbereitung der B. e. begann damit, dass ein oder mehrere Gläubiger vom Praetor eine Einweisung in das später zu verkaufende Vermögen erlangten (missio in bona, vgl. Inst. IV 6, 6). Sodann wurde es binnen dreissig Tagen öffentlich zum Verkaufe ausgeboten (proscribere). Handelte es sich um einen Nachlass, so war die Frist nur eine fünfzehntägige. Dieser Unterschied beruhte auf einer Begünstigung der lebenden Schuldner, und diese hing wiederum damit zusammen, dass die missio in possessionem wegfiel, sobald die Verteidigung des Schuldners mit Sicherheitsleistung übernommen wurde. Dig. XLII 5, 31, 1. Nach Ablauf der dreissigtägigen Frist wurde der Schuldner infam. Nunmehr wählten die Gläubiger einen magister, d. i. einen Verkaufsbevollmächtigten, oder auch, sofern die Verwaltung der Masse dies verlangte, daneben noch einen Verwalter (curator bonorum). Nach einer weiteren Frist, deren Dauer zweifelhaft ist (vgl. Puchta-Krüger Instit.¹º I 557 § 179 Nota hh) erfolgte der Verkauf. Für den Rest der Schulden, den der Käufer nicht tilgte, blieb der Schuldner verhaftet, Gai. II 155.

Dies Verfahren beruhte nicht auf dem ius civile, sondern auf dem praetorischen Edicte. Rutilius soll es im 7. Jhdt. der Stadt eingeführt haben, Gai. IV 35. Zimmern Processr. 237 bezeichnet dies als eine Sage. Es ist aber durchaus glaubwürdig, dass der Gesamtverkauf gegen eine Übernahme der Schulden zum vollen Betrage oder zum Teile nicht der ältesten Zeit angehört hat. Für die älteren einfachen Zeiten erscheint er zu kunstvoll. Er war übrigens da, wo die Gültigkeit der angeblichen Forderungen zweifelhaft war, ein gewagtes Geschäft, und der Preis mag daher vielfach viel zu niedrig ausgefallen sein, weil die Käufer in der Geringfügigkeit der gezahlten Summe einen Schutz gegen die ihnen drohenden Verluste sehen mussten. Ubbelohde bezeichnet deshalb diese Vollstreckungsform als eine rohe (Festgaben der juristischen Fakultät zu Marburg für G. W. Wetzell: Über das Verhältnis der bonorum emptio zum ordo iudiciorum 11). Im Vergleiche mit unserem gegenwärtigen Concursverfahren bot aber diese Veräusserung des unzerstückelten Gesamtvermögens eines Gemeinschuldners immerhin den [707] Vorteil, die Versilberung der Masse, die Feststellung streitiger Forderungen und die Befriedigung der Gläubiger gänzlich aus dem gerichtlichen Verfahren auszuscheiden und die Sorge für alle diese Angelegenheiten dem Massenkäufer aufzuwälzen, ja überhaupt die mühevolle Aufstellung eines Teilungsplanes, wie sie bei unsern heutigen Concursen in der Regel nötig wird, zu vermeiden.

Der Grundsatz, dass das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger verkauft werden kann, ist jedenfalls älter, als die bonorum venditio des rutilianischen Edicts. Ausdrücklich verkündete ihn die lex Poetelia: pecuniae creditae bona debitoris non corpus obnoxium esse Liv. VIII 28 (Leonhard Institutionen § 129 Anm. 5). Sehr zweifelhat ist, ob vor der lex Poetelia der Gläubiger sich nur an den Körper des Schuldners, den er trans Tiberim verkaufen durfte (tab. Heracl. III 5, Bruns Fontes⁶ p. 21), halten und sein Vermögen unberührt lassen musste. So Niebuhr Röm. Gesch. II 671ff. III 179ff. Gegen die Ansicht Niebuhrs vornehmlich v. Savigny Abhandl. Akad. Berlin 1833, 69–104, vgl. auch über Liv. VII 21 W. Wachsmuth Die ältere Geschichte des römischen Staates, Halle 1819, 438, 60 und überhaupt die ältere Litteratur bei Rein Rom. Privatrecht² 937, 2 und über den zweifelhaften Namen der Lex Poetelia Puchta-Krüger Inst.¹º I 479 § 162.

Eine Enthaltsamkeit der Gläubiger gegenüber dem Gute des Schuldners war schwerlich altrömischen Rechts. In der That wird sogar ein Verkauf von Sachen des Schuldners für die Gläubiger mehrfach für die älteste Zeit bezeugt, Liv. II 23. Dionys. Hal. IV 9. Wahrscheinlich aber wurden in der Urzeit die einzelnen Stücke veräussert; Varro re rust. II 10 spricht wohl deshalb von einer sectio, vielleicht nicht im technischen Sinne (s. Bonorum sectio), doch ist auch das Gegenteil nicht unmöglich. Erst später bei verwickeiteren Güterverhältnissen veräusserte man die ganze Masse auf einmal, und erst seit Rutilius geschah dies ohne jedes Verteilungsverfahren, indem die Gläubiger unmittelbar an den Käufer verwiesen wurden, der ihnen einen Bruchteil ihrer Forderungen bot. Der geschilderte rutilianische Verkauf konnte als ein praetorisches Rechtsgeschäft, das dem Civilrechte fremd war, die veräusserten Rechte nicht unmittelbar (ipso iure) übertragen. Der Käufer hatte vielmehr die ihm überlieferten Sachen nur im praetorischen Etgentume (in bonis, Gai. III 80) mit der Aussicht, durch Ersitzung auch civiles Eigentum hinzuzuerwerben. Die Klagen, die vom Ankaufe ab gegen und für ihn gewährt wurden, waren actiones utiles (Nachbildungen der gewöhnlichen Klageformulare), da die actiones directae (die edictsmässigen Urbilder) noch nach abgeschlossenem Verkaufe ihrem Wortlaute nach gegen und für den Schuldner verwendbar waren.

Bei Nachlassmassen bediente sich der Praetor, um den Massenkäufer den Gläubigern haftbar zu machen, einer Fiction (actio Serviana). Hier wurde nämlich der Richter angewiesen, den Käufer wie einen Erben zu behandeln. Bei den Massen lebender Schuldner wurden dagegen die gewöhnlichen Klageformulare von dem Schuldner auf den Käufer umgeschrieben (actio Rutiliana).

[708] Das neueste römische Recht kennt bei Vollstreckungen den Gesamtverkauf des Schuldnervermögens nicht mehr. Vielmehr wurde nunmehr die Masse durch Einzelverkauf ihres Inhaltes (distractio bonorum) versilbert. Diese Concursform war schon in der älteren Kaiserzeit zunächst als ein Privileg bevorzugter Schuldner aufgekommen, später wurde sie die alleinige (vgl. Dernburg Pand. II⁴ 157. 381 § 56. 144 Anm. 3). Theophilus zu Inst. III 13 bringt dies mit dem Wegfalle des alten ordo iudiciorum in Zusammenhang. Ubbelohde hat daher in der oben angeführten Festgabe unter Widerlegung abweichender Ansichten darauf hingewiesen, dass die Ständigkeit der Gerichte, die bei dem Wegfalle des alten ordo iudiciorum eintrat, es möglich machte, ein länger dauerndes Concursverfahren unter obrigkeitlicher Aufsicht vorzunehmen, während früher die Leiter der Provinzen die Rechtspflege auf Gerichtstagen erledigten und darum der venditio bonorum wegen ihrer Schleunigkeit vor der langwierigen distractio bonorum den Vorzug gaben. Im übrigen stellt aber Theophilus die Ständigkeit der Gerichte nicht als das für den Wegfall der B. e. Entscheidende hin, sondern die Beseitigung des Formularverfahrens. In der That konnte seitdem der Magistrat nicht mehr die civilrechtlichen Klageformulare, die sich gegen den Schuldner richteten, so umschreiben, dass der Gesamtkäufer an dessen Stelle trat. Einen anderen Weg zur Durchführung der bonorum venditio mag man aber vielleicht darum gar nicht gesucht haben, weil man von den Schattenseiten dieses Gesamtverkaufes überzeugt war. Man folgerte daher wohl nicht ungern seine Beseitigung aus dem Wegfalle der alten Processformulare, auf denen seine Durchführung beruht hatte. In einem weiteren Sinne umfasst der Ausdruck B. e. auch die bonorum sectio, s. d.

Litteratur: s. ausser den Angeführten F. C. Stieber De bon. emptione apud vet. Rom. I, Lips. 1827. v. Bethmann-Hollweg Civilprocess II 667ff. § 114. Dernburg über die emptio bonorum, Heidelberg 1850. Puchta-Krüger Institutionen¹º I 558. 581 § 179. 188. II 487 § 327. Leonhard Institutionen § 125 II.