RE:Castrensia bona

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vermögensstücke, die ein Haussohn in Folge seines Kriegsdienstes erwarb
Band III,2 (1899) S. 17731774
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Castrensia bona waren die Vermögensstücke, die ein Haussohn in Folge seines Kriegsdienstes erwarb. Ihre Auszeichnung hängt mit den Vorzügen zusammen, die das kaiserliche Rom dem Soldatenstande gewährte, vgl. Iuven. XVI und zu Dig. XLIX 17, 13 Leonhard Inst. 325, 1. Die Kaiser gaben den Soldaten, späterhin sogar den Veterani das Recht, ohne Rücksicht auf ihren Gewalthaber über den Militärerwerb letztwillige Bestimmungen zu treffen (Ulp. XX 10. Inst. II 12 pr.), daher ihnen auch schon bei Lebzeiten die unbeschränkte Verfügung darüber zufiel. Hatte der Haussohn von seinem Rechte der letztwilligen Verfügung keinen Gebrauch gemacht, so fiel das Gut bei seinem Tode an seinen Hausvater (nach Inst. II 12 pr. freilich nur nullis liberis vel fratribus superstitibus), jedoch nicht als Erbschaft, sondern iure peculi, d. h. wie ein dem Sohne anvertrautes väterliches Gut. Dig. XLIX 17 de castr. pec. frg. 2. 9. 17 pr. 19. 1–3. Daher hiessen die bona castrensia peculium castrense, ein Name, der völlig unpassend wurde, als die Novelle 118 den Nachlass des Hauskindes den allgemeinen Beerbungsgrundsätzen unterwarf; vgl. auch Theoph. par. II 12 pr. Schon Inst. II 12 pr. bezeichnet dieses peculium als proprium filii, [1774] worin streng genommen ein Widerspruch liegt, da das peculium (s. d.) väterliches Vermögen ist. Peculium quasi castrense (Dig. XXXVI 1, 1, 6. XXXVII 6, 1, 15) heisst ein solcher Erwerb eines Haussohnes, der dem peculium castrense rechtlich gleichgestellt wurde. Eine solche singuläre Gleichstellung, die sich jedoch auf das Recht letztwilliger Verfügung nicht bezog, enthielt Dig. XXXVI 1, 52 (50). Das spätrömische Recht dehnte jedoch grundsätzlich die genannte Bevorzugung des Soldatenstandes auf andere Stände aus, die es gleichfalls aus der Volksmasse herauszuheben bestrebt war (vgl. Cod. II 7, 14 nec enim solos nostro imperio militare credimus illos, qui gladiis clupeis et thoracibus utuntur, sed etiam advocatos). Zu den B. c. gehörten hiernach die Einnahmen aus öffentlichen Ämtern und der Advocatur, Cod. I 3, 33 (34) und 49 (50). II 7, 4 und 14. III 28, 37, 1 e. XII 30 (31). XII 36, auch die Geschenke des Kaisers und seiner Gemahlin, Cod. VI 61, 7 (ut enim imperialis fortuna omnes supereminet alias, ita oportet et principales liberalitates culmen habere praecipuum).

Die bona castrensia und quasi castrensia werden in Cod. III 28, 37, 1 dem gewöhnlichen peculium als dem peculium paganum gegenübergestellt.

Litteratur: Fitting Das castrense peculium in seiner geschichtlichen Entwickelung und heutigen gemeinrechtlichen Geltung, Halle 1871. Müller Lehrb. der Inst. 1858, 644 § 171 II 2. Puchta-Krüger Inst.¹⁰ II 385 § 282. Leonhard Inst. 325. 334 § 97. 101.