RE:Cellarienses species

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Naturalien-, insbes. Weinabgaben d. Städte an Provinzialbeamte
Band III,2 (1899) S. 18791880
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Cellarienses species. Im 4. Jhdt. werden den Statthaltern und den übrigen Oberbeamten der Provinzen (rationales Cod. Theod. VIII 5, 3; comites Cod. Theod. I 26, 4. VII 4, 32) die Bedürfnisse ihres Haushaltes in Naturalien geliefert, wozu die Städte ihres Amtsbezirkes nach der Zahl der Steuereinheiten, auf die ihre Gebiete eingeschätzt sind, beitragen müssen (Cod. Theod. VII 4, 32. VIII 5, 3). Diese Leistungen werden unter dem Namen annonae et cellaria zusammengefasst (Cod. Theod. I 26, 4; vgl. Sulp. Sev. Chron. II 41, 2); ersteres bedeutet das Getreide, letzteres, was sonst für die Tafel erforderlich ist, namentlich den Wein. Unter c. s. (Cod. Theod. VII 4, 32. XI 28, 16) sind daher, wenn nicht ausschliesslich, so doch in erster Linie Weinlieferungen zu verstehen (Cod. Theod. XI 1, 6). Seit Maximian sich in der norditalischen Dioecese aufzuhalten pflegte, musste diese neben dem Unterhalt ihrer Provincialbeamten auch die Cellaria für die kaiserliche Tafel liefern (Aur. Vict. Caes. 39, 31. 32. Cod. Theod. XI 1, 6), und in derselben Weise ist wahrscheinlich die Dioecesis Thraciarum belastet worden, als Constantinopel ständige Residenz wurde. Jedenfalls gab es auch im orientalischen Reichsteil Leistungen für das Cellarium des Kaisers (Nov. Mart. II 1. Cod. Theod. XI 28, 9). Nach einer Verordnung des Constans, die nach dessen Tode auch von Constantius aufrechterhalten wurde, mussten die Grundbesitzer der norditalischen Dioecese denselben Wein, den sie dem Kaiser geliefert hatten, ihm wieder zu einem festgesetzten [1880] Preise abkaufen, dessen Eintreibung in derselben Weise, wie die Steuererhebung, den städtischen Decurionen übertragen wurde. Denn das erhaltene Exemplar des betreffenden Gesetzes (Cod. Theod. XI 1, 6) trägt die Adresse: ordini Caesenatium und ohne Zweifel sind gleichlautende Verfügungen auch an die Ordines aller übrigen norditalischen Städte gerichtet worden. Daraus folgt, dass jene Ordines die Organe waren, denen die Ausführung des Gesetzes zufiel. Bald machten auch die Provincialbeamten ihre Korn- und Weinbezüge zu Geld; doch sparten sie sich dabei den Umweg des Verkaufes und erhoben die entsprechenden Summen direct von den Vertretern der Städte. Dabei wuchsen die Preise, zu welchen die Naturalien berechnet wurden, immer höher an. War anfangs in Illyricum auf je 120 Steuereinheiten (s. Capitatio) ein Solidus gefordert worden, so kam später schon auf 60, dann gar auf 13 der gleiche Betrag; die Belastung war also durch die Willkür der Beamten fast auf das Zehnfache gewachsen. Daher verfügte im J. 412 Theodosius II., dass diese Leistung den Städten ganz abgenommen und auf die Staatskasse übertragen werde; diese sollte dann die Annonae in Natura, die Cellaria, falls dies gewünscht werde, nach dem Marktpreise des Weines in Geld entrichten (Cod. Theod. VII 4, 32).