2)Cognitor im Strafprocess ist derjenige, welchem die cognitio zusteht. Cod. Theod. X 10, 20. Cic. in Cat. IV 9. Die iustinianischen Quellen gebrauchen die Verbalformen cognoscens und cogniturus. Digest. XLVIII 16, 1 § 3 u. 10. 18, 1 § 17. 18 § 9. Cod. IX 1, 7: ebenso Plin. ep. III 9. Der Cod. Theod. XIII 5, 38 erwähnt einen c. annonarius, welcher identisch ist mit dem Praefectus annonae; dieser war sowohl in der Zeit vor dem citierten Gesetz als später Richter in den die annonae betreffenden Strafsachen. Digest. XLVIII 2, 13. 12, 13. Cod. Theod. IX 40, 6. XIII 5, 36. Litteratur s. Cognitio Nr. 2.
Über C. im Strafprocess, vgl. noch Mommsen Röm. Strafr. 367, 3. 724, 3, wonach die Bezeichnung cognitor vereinzelt auch für den sonst patronus genannten Rechtsbeistand des Anklägers vorkam.