RE:Corrumpere

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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t.t. für Sachbeschädigung, Verführung eines Mädchens, Anstiftung zu Unrecht
Band IV,2 (1901) S. 16561657
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Corrumpere ist der technische Ausdruck für Sachbeschädigungen, namentlich deutete die Jurisprudenz das Wort ruperit in der Lex Aquilia [1657] (s. Damnum) in corruperit um, Dig. IX 2, 27, 13. C. bedeutet aber auch die sittliche Schädigung, namentlich die Verführung eines Mädchens, Dig. XLVIII 19, 38, 3, aber überhaupt jede Anstiftung zum Unrecht. Dig. XLII 1, 33. XII 5, 2, 2. Richtete sich eine solche sittliche Schädigung gegen einen Sclaven oder ein Hauskind, so hatte der Hausherr des Verführten gegen den Verführer eine Klage, die actio de servo corrupto Dig. XI 3, bei dem Sclaven actio directa, bei dem verführten Hauskinde actio utilis, Dig. XI 3, 14, 1, im ersteren Falle auf das Doppelte des Interesses, Dig. XI 3, 1 pr., im letzteren auf eine vom Richter zu bestimmende Summe. In bildlichem Sinne bezeichnet das Wort c. auch die Beeinträchtigung eines Rechtssatzes, Dig. XLVII 22, 4, eines Rechtes, Gai. IV 38, oder eines Rechtsgeschäftes, Dig. XXXIII 3, 2. XL 5, 30, 16. XLIII 19, 2. Litteratur vgl. Windscheid Pand.⁷ II 649 § 456, 18. Eisenberger Über die actio servi corrupti directa und utilis, Erlangen Dissert. 1889. Dernburg Pand.⁵ II 353 § 129. Lenel Edictum perpetuum 134.