RE:Crimen expilatae hereditatis
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |
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| Nachlaßplünderung | |
| Band IV,2 (1901) Sp. 1718 | |
| Scan: 1718, OCR | |
| Register IV,2 | Register ch |
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Zitierempfehlung
Rudolf Leonhard: Crimen expilatae hereditatis. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Band IV,2 (1901), Sp. 1718, digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/RE:Crimen_expilatae_hereditatis | |
Crimen expilatae hereditatis (Dig. XLVII 19. Cod. IX 32) ist ein crimen extraordinarium (s. Crimen), die Nachlassplünderung, nach einer oratio divi Marci strafbar. Die Straflosigkeit der Nachlassplünderung entstammte dem alten Rechte, das ein solches Verhalten jedenfalls für bona vacantia (s. d.) gestattete. Eine Erbschaftsplünderung konnte sogar durch usucapio pro herede (s. d.) zu einem Erwerbe des Weggenommenen hinführen; vgl. auch Karlowa R. Rechtsg. II 898. Ihre Bestrafung war daher erst möglich, seitdem diese usucapio als unzulässig angesehen wurde und ihre Kraft verlor. Aber auch dann erhielt sich noch die alte Anschauung, dass an der Nachlasssache ein furtum nicht möglich sei, so dass die Nachlassplünderung als ein besonderes Delict geahndet werden musste. Dig. XLVII 19, 6. Cod. IX 32, 6. Gegen Miterben war es nicht verfolgbar, weil gegen diese die Erbschaftsteilungsklage genügte. Cod. III 36, 3; vgl. Leonhard Institutionen 357, 4.