Reichsgericht – Kunstwein
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Nr. 3151.
Kgl. Staatsministerium des Innern.
Nachstehend werden zwei, aus den „Annalen des Reichsgerichts“ Bd. III. S. 165 ff. entnommene Auszüge aus Erkenntnissen des I. Strafsenates des Reichsgerichtes vom 17. Januar l. Js. veröffentlicht. Die Polizeibehörden werden auf die in diesen Erkenntnissen ausgesprochenen Grundsätze in Bezug auf die Auslegung des § 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, hiernach gegebenenfalls gegen strafbare Weinfälschungen Strafeinschreitung herbeizuführen.
- München, den 12. März 1881.
Weinfälschungen betr. | Der Generalsekretär, an dessen Statt: v. Koop, Ministerialrath. |
I.
[Bearbeiten]1) § 10 Ziff. 1 des Reichsgesetzes, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 will die Fabrikation zum Zweck der Täuschung strafen; also nicht blos die Täuschung des ersten Abnehmers des Fabrikanten, sondern auch die Täuschung des aus zweiter u. s w. Hand kaufenden Publikums.
2) Die Fahrlässigkeit der §§ 12 und 14 cit. liegt vor, wenn der Fabrikant unterläßt, die von ihm zur Herstellung seines Produkts verwendeten Stoffe auf deren Gesundheitsgefährlichkeit zu prüfen. Erk. des I. Strafsenats des R. G. vom 17. Januar 1881 wider die Inhaber der Firma F. Frank in Lahr. Vorinstanz L.G. Offenburg. Verwerfung.
„1) Mit Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 10 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w. (Reichsgesetzblatt von 1879, S. 145 ff.). Die Wirksamkeit der Ziff. 1 des § 10 des erwähnten Gesetzes ist [54] nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß der ein Nahrungs- oder Genußmittel nachmachende oder verfälschende Fabrikant außer der Handlung des Nachmachens oder Verfälschens seinerseits unmittelbar eine weitere Handlung vornimmt, in welcher die Täuschung einer anderen Person liegt. Hierfür bietet sich weder in den Motiven zu dem Entwurfe des bezeichneten Gesetzes, noch in dem Wortlaut des Gesetzes ein Anhalt. Das Gesetz wollte den Schutz des Publikums gegenüber nachgemachten oder verfälschten Nahrungs-oder Genußmitteln noch in einem weiteren Umfange, als den unter Ziff. 2 des § 10 begriffenen Fällen, welch letztere ein Verkaufen (bezw. Feilhalten) und weiter voraussetzen, daß der Verkäufer seinen unmittelbaren Abnehmern gegenüber eine Täuschung durch Verschweigung der Beschaffenheit der Waaren als nachgemachter oder verfälschter begeht; es sollten daher selbst solche Fälle getroffen werden, in welchen ein Verkaufen (bezw. Feilhalten) noch gar nicht stattgefunden, bei welchen aber die Fabrikation zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt. Entscheidend ist also hier nicht die Vornahme einer weiteren Handlung außer der Fabrikation eines nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmittels, sondern der Zweck, den diese Handlung der Fabrikation verfolgt, also ein inneres Moment. Erforderlich ist daher auch nicht eine eine Täuschung bildende Handlung gegenüber einer bestimmten Person, insbesondere nicht eine solche gegenüber dem unmittelbaren Abnehmer des Fabrikanten; das innere Moment ist, unabhängig hiervon, vorhanden, wenn die Fabrikation, das Nachmachen oder Verfälschen, zum Zweck der Täuschung geschieht. Diesen Zweck verfolgt die Fabrikation aber nicht blos dann, wenn der unmittelbare Abnehmer des nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmittels über die wahre Beschaffenheit desselben in Unkenntniß gelassen wird, sondern auch dann, wenn sie bewußtermaßen dazu dient, trotz einer Aufklärung des unmittelbaren Abnehmers über die Beschaffenheit der Waaren das aus der Hand dieses Abnehmers – sei es unmittelbar oder mittelbar – das Nahrungs- oder Genußmittel erwerbende Publikum zu täuschen. Damit wird der Fabrikant nicht straffällig für eine fremde Handlung, wie denn auch behufs seiner unter Ziff. 1 des § 10 fallenden Strafbarkeit gar keine Handlung einer Person außer ihm erfordert wird, sondern er ist straffällig für eine eigene Handlung, die aber den in Ziff. 1 des § 10 bezeichneten inneren Charakter trägt. Ob derselbe vorhanden und aus welchen Umständen er zu entnehmen ist, fällt in das Gebiet der thatsächlichen Feststellung. Das urtheilende Gericht hat nun bejaht, daß die Fabrikation des nachgemachten Weines zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt sei, und seiner Feststellung liegt ein Rechtsirrthum [55] nicht zu Grunde; insbesondere konnte es dies aus der Annahme ableiten, daß die Angeklagten mit dem Bewußtsein gehandelt haben, es werde der durch sie fabrizirte Kunstwein von ihren Abnehmern den Kunden derselben als echter Wein verkauft werden, aus der Annahme, „daß die Angeklagten vorsätzlich den von ihnen dem Naturwein (Traubenwein) nachgemachten Kunstwein nicht nur mit der Absicht, ihr Fabrikat jedem sich meldenden Käufer ohne Unterscheidung, ob dieser solches vielleicht zur Täuschung Anderer verwenden werde, sondern auch mit der Voraussicht hergestellt haben, daß der gemachte Kunstwein von manchen ihrer Abnehmer als wirklicher Traubenwein verkauft werden solle“. – Die von dem Vertheidiger mündlich erörterte Frage, ob das bloße „Gallisiren“ als „Verfälschung“ betrachtet werden könne, bedarf schon deshalb keiner Prüfung, weil es sich nach der Feststellung um nachgemachte Weine handelt, deren festgestellte Bestandtheile keinen Zweifel darüber lassen, daß jene Fabrikate nicht unter den Begriff eines Naturweins untergeordnet werden können.
2) Soweit das Gericht unter der Feststellung, daß die Angeklagten fahrlässiger Weise Genußmittel derart hergestellt haben, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet war, eine Verurtheilung der Angeklagten wegen Vergehens gegen § 14 des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln ausgesprochen hat, ist ferner eine Verletzung des § 12 oder 14 des bezeichneten Gesetzes nicht vorhanden. Ob eine Fahrlässigkeit in der Handlungsweise der Angeklagten liege, fällt zunächst in das Gebiet der thatsächlichen Feststellung; durch diese, welche mit der Revision nicht angreifbar ist und daher namentlich eine Nachprüfung nicht gestattet, ob der von den Angeklagten verwendete Traubenzucker und der damit hergestellte Wein gesundheitsschädlich sei und ob die Angeklagten in der Lage und bei einiger Vorsicht veranlaßt waren, den verwendeten Traubenzucker untersuchen zu lassen, ist aber das Vorhandensein einer Fahrlässigkeit bejaht. Ein Rechtsirrthum liegt dieser Feststellung erkennbar nicht zu Grunde; insbesondere konnte das Gericht, ohne Rechtsirrthum über den Begriff der Fahrlässigkeit, in der Unterlassung der Prüfung des von den Angeklagten zur Weinfabrikation verwendeten Traubenzuckers unter den von ihm festgestellten Thatumständen eine Fahrlässigkeit in Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe bei Herstellung des Kunstweins erblicken“.
II.
[Bearbeiten]Die Motive zu § 10 Ziff. 1 des Genußmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 und die Absicht des Gesetzgebers stehen dem im Falle I. unter Ziffer 1 mitgetheilten Rechtssatze nicht [56] entgegen, sondern stützen diesen Rechtssatz. Erfordernisse der Mitthäterschaft. Erk. des I. Strafsenats des R.G. vom 17. Januar 1881 wider M. S. und L. Durlacher von Kippenheim. Vorinstanz: L.G. Freiburg in Baden. Verwerfung.
Die Angeklagten sind wegen Fabrikation und Verkaufs von „Kunstwein“ aus § 10 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 verurtheilt und erhoben denselben Einwand wie im Falle I.
„Die Revision macht Verletzung des § 10 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w. (Reichsgesetzblatt von 1879, S. 145 ff.) geltend, indem sie auszuführen sucht, daß, „sobald der Fälscher das verfälschte Nahrungs- oder Genußmittel selbst in Verkehr gebracht habe, § 10 Ziff. 1 völlig ausgeschlossen sei.“ Diese Ausführung ist unbegründet. Zunächst stehen ihr nicht die hierfür von der Revision angerufenen Motive zum Entwurfe des genannten Gesetzes zur Seite. Nach den Motiven sollte auch derjenige, welcher durch Fabrikation der gefälschten Waaren absichtlich die Mittel zur Begehung des in § 10 Ziff. 2 bezeichneten Vergehens schafft, nicht straflos bleiben, und sollte außer dem durch § 10 Ziff. 2 des Gesetzes für das Publikum geschaffenen Schutz noch ein weiterer dadurch eintreten, daß auch, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 2 des § 10 nicht vorliegen, schon die Fabrikation von nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmitteln dann mit Strafe bedroht werde, wenn dieselbe zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolge. Wenn die Motive, außer dem Fall des Absatzes der Fabrikate nach dem Auslande, als Hauptanlaß zu dieser Gesetzesbestimmung den Zweck angeben, unabhängig von dem Verkaufen und Feilhalten und bevor es dazu gekommen, ein rechtzeitiges Eingreifen der Strafjudiz in einem früheren Zeitpunkte zu ermöglichen, so folgt hieraus nicht die Absicht des Gesetzes, die Strafsanktion der Ziff. 1 dann auszuschließen, wenn der Fabrikant die gefälschten Nahrungs- oder Genußmittel selbst in Verkehr gebracht. Auch in einem solchen Fall erweist sich die Bestimmung der Ziff. 1 als eine neben der Bestimmung der Ziff. 2 gerechtfertigte und geeignete Maßregel, indem dadurch der Fabrikant nachgemachter oder verfälschter Nahrungs- oder Genußmittel von Strafe auch dann getroffen wird, wenn er zwar seinem unmittelbaren Abnehmer diese Beschaffenheit mittheilt, er jedoch im Uebrigen gleichwohl bewußter Maßen durch sein Fabrikat den Zwecken der Täuschung dient, nämlich der Täuschung jenes Publikums, das die Waare als echte aus der Hand jenes Abnehmers, sei es unmittelbar oder mittelbar, erhält. Gerade dadurch wird ein weiterer Schutz gegen die Ausbeutung mittels Täuschung getroffen. – Die Absicht einer Beschränkung der Strafbarkeit des bewußt den Zwecken der [57] Täuschung dienenden Fabrikanten bezüglich der Anwendung der Ziff. 1 des § 10 auf den Fall, daß er das Fabrikat noch nicht in den Verkehr gebracht habe, hat auch im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Ausdruck gefunden; vielmehr lautet dieses ganz allgemein, und ist daher auch nach dieser Seite der Richter nicht zu einer Beschränkung der Wirksamkeit der Ziff. 1 des § 10 berechtigt.
Bei der mündlichen Ausführung der Revision wurde geltend gemacht, § 10 Ziff. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 setze voraus, daß der Fertiger der nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmittel seine unmittelbaren Abnehmer zu täuschen beabsichtige; diese Ansicht ist nicht gerechtfertigt und findet insbesondere in den hiefür angerufenen Motiven des Gesetzentwurfes und der Reichstagsverhandlungen keine Stütze. Wie schon oben – gegenüber einer anderen (in der schriftlichen Revisionsausführung unternommenen) Weise, die Anwendbarkeit des § 10 Ziff. 1 des genannten Gesetzes auf den vorliegenden Fall zu bekämpfen, – ausgeführt wurde, sollte nach den Motiven außer dem in § 10 Ziff. 2 des Gesetzes für das Publikum geschaffenen Schutz noch ein weiterer dadurch eintreten, daß auch, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 2 des § 10 nicht vorliegen, schon die Fabrikation von nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmitteln dann mit Strafe bedroht werde, wenn dieselbe zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolge. Das Gesetz wollte mittels Ziff. 1 des § 10 einen Schutz daher unabhängig insbesondere von Handlungen des Verfertigers gegenüber einer bestimmten Person; entscheidend ist der Zweck, welchen die Fabrikation verfolgt, nämlich, daß die Fabrikation zum Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt. Diesen Zweck verfolgt die Fabrikation aber nicht blos dann, wenn der unmittelbare Abnehmer des nachgemachten oder verfälschten Nahrungs- oder Genußmittels über die wahre Beschaffenheit desselben in Unkenntniß gelassen wird, sondern auch dann, wenn sie bewußtermaßen dazu dient, trotz einer Aufklärung des unmittelbaren Abnehmers über die Beschaffenheit der Waare das aus der Hand dieses Abnehmers – sei es unmittelbar oder mittelbar – das Nahrungs- oder Genußmittel erwerbende Publikum zu täuschen. Wenn – wie oben angeführt – die Motive, außer dem Fall des Absatzes der Fabrikate nach dem Auslande, als Hauptanlaß zu dieser Gesetzesbestimmung den Zweck angeben, unabhängig von dem Verkaufen und Feilhalten und, bevor es dazu gekommen, ein rechtzeitiges Eingreifen der Strafjustiz in einem früheren Zeitpunkte zu ermöglichen, so folgt hieraus nicht die Absicht des Gesetzes, die Strafsanktion der Ziff. 1 nur dann anzuwenden, wenn der Fabrikant beabsichtigt, seine unmittelbaren Abnehmer über die Beschaffenheit der Waare zu täuschen, seinen [58] unmittelbaren Abnehmern den Umstand, daß die Waare nachgemacht oder verfälscht ist, zu verschweigen.
Der Wortlaut des Gesetzes selbst enthält denn auch in den Worten „zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr“ durchaus keine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 10 Ziff. 1 auf den Fall, daß der Fertiger beabsichtigt, seine unmittelbaren Abnehmer über die Beschaffenheit der Waare zu täuschen; vielmehr lautet er ganz allgemein. Eine Beschränkung der Wirksamkeit des § 10 Ziff. 1 auf den Fall der beabsichtigten Täuschung des unmittelbaren Abnehmers kann aber auch bei dem Gesetzgeber deshalb nicht unterstellt werden, weil sonst unter Vorschiebung einer Person, die äußerlich als unmittelbarer Abnehmer erscheinen und über die Beschaffenheit der Waare von dem Fabrikanten in Kenntniß gesetzt würde, eine straflose, auf die Täuschung des Publikums berechnete Fabrikation eintreten und der beabsichtigte Schutz des Publikums in vielen Fällen vereitelt werden könnte.
Unbegründet ist auch das in der mündlichen Ausführung der Revision aufgestellte Vorbringen der Vertheidigung, es mangle an einer genügenden Feststellung der Voraussetzungen zur Verurtheilung der Angeklagten als Mitthäter. Allerdings würde ein bloßes Mitwissen oder Billigung der Handlung eines Anderen an sich nicht eine Mitthäterschaft begründen; im vorliegenden Fall ist aber nicht blos festgestellt, daß alle Vorkommnisse in dem Geschäfte der Angeklagten mit Wissen und Willen jedes Einzelnen geschehen, sondern daß die drei gemeinsam als Theilhaber eine Weingroßhandlung in Kippenheim betreibenden Angeklagten jene Handlungen vornahmen, welche eine Verfälschung von Wein bilden; es liegt daher bei diesen von ihnen selbst, beziehungsweise durch ihre Organe vorgenommenen Handlungen eine auf die Ausführung des gemeinschaftlichen Vergehens gerichtete positive Thätigkeit der einzelnen Angeklagten vor.“