Resolution 1816 des UN-Sicherheitsrates

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Titel: Resolution 1816 (2008) vom 2. Juni 2008
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Resolution 1816 (2008)
vom 2. Juni 2008

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen und die Erklärungen seines Präsidenten betreffend die Situation in Somalia,

zutiefst besorgt über die Bedrohung, die seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe für die rasche, sichere und wirksame Leistung humanitärer Hilfe an Somalia, die Sicherheit der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege und die internationale Schifffahrt darstellen,

mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation seit 2005 vorgelegten vierteljährlichen Berichte, aus denen hervorgeht, dass Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle nach wie vor begangen werden, insbesondere in den Gewässern vor der Küste Somalias,

erklärend, dass das Völkerrecht, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 („das Seerechtsübereinkommen“)[1] niedergelegt, den rechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfälle sowie für sonstige Meerestätigkeiten vorgibt,

in Bekräftigung der die Bekämpfung der Seeräuberei betreffenden Bestimmungen des Völkerrechts, namentlich des Seerechtsübereinkommens, und daran erinnernd, dass sie Leitprinzipien für die möglichst umfassende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, vorgeben, so unter anderem beim Anhalten, der Durchsuchung und dem Aufbringen von Schiffen, die für seeräuberische Handlungen benutzt werden oder bei denen ein Verdacht besteht, dass sie für seeräuberische Handlungen benutzt werden, und bei der Festnahme der diese Handlungen begehenden Personen im Hinblick auf ihre strafrechtliche Verfolgung,

in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der politischen Unabhängigkeit und der Einheit Somalias,

unter Berücksichtigung der in Somalia herrschenden Krisensituation und des Umstands, dass die Übergangs-Bundesregierung nicht über die Fähigkeiten verfügt, um Seeräuber aufzugreifen oder die internationalen Seeschifffahrtsstraßen vor der Küste Somalias oder die Hoheitsgewässer Somalias zu patrouillieren und zu sichern,

unter Missbilligung der jüngsten Vorfälle, bei denen Schiffe, darunter auch vom Welternährungsprogramm betriebene Schiffe sowie zahlreiche Handelsschiffe, in den Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias angegriffen und entführt wurden, und der schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen dieser Angriffe auf die rasche, sichere und wirksame Leistung von Nahrungsmittelhilfe und sonstiger humanitärer Hilfe für die Bevölkerung Somalias sowie der großen Gefahren, die diese Angriffe für Schiffe, Besatzungen, Fahrgäste und Fracht bedeuten,

Kenntnis nehmend von den an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Schreiben des Generalsekretärs der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vom 5. Juli und vom 18. September 2007 betreffend die Probleme mit Seeräuberei vor der Küste Somalias sowie von der Resolution A.1002(25) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation vom 29. November 2007, in der die Regierungen mit allem Nachdruck zu verstärkten Anstrengungen aufgefordert wurden, seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe, gleichviel wo sie begangen werden, im Rahmen der Bestimmungen des Völkerrechts zu verhüten und zu bekämpfen, und unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und des Welternährungsprogramms vom 10. Juli 2007,

sowie Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Generalsekretärs vom 9. November 2007 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, in dem er berichtete, dass die Übergangs-Bundesregierung Somalias zur Bewältigung des Problems internationale Hilfe benötigt und begrüßen würde,

ferner Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Ständigen Vertreters Somalias bei den Vereinten Nationen vom 27. Februar 2008 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, in dem er dem Rat die Zustimmung der Übergangs-Bundesregierung zu dringender Hilfeleistung bei der Sicherung der Hoheitsgewässer und der internationalen Gewässer vor der Küste Somalias mit dem Ziel, die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten, übermittelt,

feststellend, dass Vorfälle von Seeräuberei und bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe in den Hoheitsgewässern Somalias und auf Hoher See vor der Küste Somalias die Situation in Somalia verschärfen, die nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. verurteilt und missbilligt alle seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle auf Schiffe in den Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias;
2. fordert Staaten, deren Marinefahrzeuge und Militärluftfahrzeuge auf Hoher See und im Luftraum vor der Küste Somalias im Einsatz sind, nachdrücklich auf, Wachsamkeit in Bezug auf seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle zu üben, und ermutigt in diesem Zusammenhang insbesondere die Staaten, die an der Nutzung der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege vor der Küste Somalias interessiert sind, ihre Maßnahmen zur Abschreckung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See in Zusammenarbeit mit der Übergangs-Bundesregierung zu verstärken und zu koordinieren;
3. fordert alle Staaten nachdrücklich auf, untereinander, mit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und gegebenenfalls mit den zuständigen Regionalorganisationen in Bezug auf seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen sowie Schiffen, die von Seeräubern oder bewaffneten Räubern bedroht oder angegriffen werden, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts Hilfe zu leisten;
4. fordert die Staaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen, namentlich der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, dafür zu sorgen, dass für Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, eine angemessene Anleitung und Ausbildung in Vermeidungs-, Ausweich- und Abwehrtechniken erteilt wird und dass sie das Gebiet nach Möglichkeit meiden;
5. fordert die Staaten und die interessierten Organisationen, namentlich die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, auf, Somalia und den benachbarten Küstenstaaten auf Ersuchen technische Hilfe zur Stärkung der Fähigkeit dieser Staaten zu gewähren, die Sicherheit der Küsten und der Schifffahrt zu gewährleisten, einschließlich zur Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias und den Küsten der Nachbarländer;
6. bekräftigt, dass die mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) vom 23. Januar 1992 verhängten und mit den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) vom 22. Juli 2002 weiter ausgeführten Maßnahmen keine Anwendung auf die Bereitstellung technischer Hilfe an Somalia finden, die ausschließlich den in Ziffer 5 dieser Resolution genannten Zwecken dient, die nach dem in den Ziffern 11 b) und 12 der Resolution 1772 (2007) vom 20. August 2007 vorgegebenen Verfahren von diesen Maßnahmen ausgenommen wurden;
7. beschließt, dass die Staaten, die mit der Übergangs-Bundesregierung bei der Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias zusammenarbeiten, nach vorheriger Unterrichtung des Generalsekretärs durch die Übergangs-Bundesregierung, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum dieser Resolution ermächtigt sind,
a) in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei zu bekämpfen;
b) innerhalb der Hoheitsgewässer Somalias im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf Hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei alle notwendigen Mittel zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle anzuwenden;
8. ersucht die zusammenarbeitenden Staaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten, die sie gemäß der Ermächtigung in Ziffer 7 durchführen, in der Praxis nicht dazu führen, dass sie Schiffen von Drittstaaten das Recht der friedlichen Durchfahrt verwehren oder dieses beeinträchtigen;
9. bekräftigt, dass die in dieser Resolution erteilte Ermächtigung ausschließlich auf die Situation in Somalia Anwendung findet und die Rechte, Pflichten oder Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht, einschließlich der Rechte oder Pflichten nach dem Seerechtsübereinkommen[1], in Bezug auf jede andere Situation unberührt lässt, unterstreicht insbesondere, dass sie nicht so anzusehen ist, als werde dadurch Völkergewohnheitsrecht geschaffen, und bekräftigt ferner, dass diese Ermächtigung nur auf Grund des Schreibens des Ständigen Vertreters Somalias bei den Vereinten Nationen vom 27. Februar 2008 an den Präsidenten des Sicherheitsrats erteilt wurde, in dem er die Zustimmung der Übergangs-Bundesregierung übermittelt;
10. fordert die Staaten auf, ihre nach den Ziffern 5 und 7 ergriffenen Maßnahmen mit den anderen teilnehmenden Staaten abzustimmen;
11. fordert alle Staaten und insbesondere die Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten, die Staaten der Staatsangehörigkeit der Opfer und der Urheber von Seeräuberei und bewaffneten Raubüberfällen sowie die sonstigen Staaten, die nach dem Völkerrecht oder innerstaatlichem Recht Zuständigkeit besitzen, auf, bei der Festlegung der Zuständigkeit sowie bei den Ermittlungen gegen Personen, die für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias verantwortlich sind, und bei ihrer strafrechtlichen Verfolgung im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen, zusammenzuarbeiten und Hilfe zu gewähren, indem sie unter anderem Hilfe bei der Verfahrensweise und Logistik in Bezug auf die ihrer Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Personen leisten, wie Opfer, Zeugen und Personen, die infolge von nach dieser Resolution durchgeführten Maßnahmen festgenommen wurden;
12. ersucht die mit der Übergangs-Bundesregierung zusammenarbeitenden Staaten, den Sicherheitsrat innerhalb von drei Monaten über den Stand der Maßnahmen zu unterrichten, die sie in Ausübung der ihnen in Ziffer 7 erteilten Ermächtigung durchgeführt haben;
13. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von fünf Monaten nach Verabschiedung dieser Resolution über die Durchführung dieser Resolution und über die Situation in Bezug auf Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias Bericht zu erstatten;
14. ersucht den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, den Rat auf der Grundlage der ihm mit Zustimmung aller betroffenen Küstenstaaten zur Kenntnis gebrachten Fälle und unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden bilateralen und regionalen Kooperationsvereinbarungen über die Situation in Bezug auf Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle zu unterrichten;
15. bekundet seine Absicht, die Situation zu überprüfen und gegebenenfalls zu erwägen, die in Ziffer 7 erteilte Ermächtigung auf Ersuchen der Übergangs-Bundesregierung um weitere Zeiträume zu verlängern;
16. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
Auf der 5902. Sitzung einstimmig verabschiedet.

  1. a b United Nations, Treaty Series, Vol. 1833, Nr. 31363. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dBGBl. 1994 II S. 1798; öBGBl. Nr. 885/1995.
Dieser Text wurde einem offiziellen Dokument der Vereinten Nationen (VN) entnommen. Die Urheberrechtsrichtlinie dieser Organisation besagt, dass die meisten derer Dokumente gemeinfrei zu halten sind, um „eine weitest mögliche Verbreitung der Veröffentlichung der Vereinten Nationen und (darin enthaltener) Ideen zu erreichen“.

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