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oder andern Gefahren aussetzen zu lassen, nothwendige Politik, sie als Schutzverwandte aufzunehmen, dadurch seine Ortschaften für Plünderungen zu sichern, übrigens aber ihnen zu überlassen, wie sie sich ernähren können. Von jeher haben die Stände unter sich verabredet, daß jeder seine Armen ernähren solle, und gegenwärtig wird dieses wieder möglichst eifrig betrieben. Wider die Billigkeit dieses Gesetzes lässet sich nun vernünftiger Weise nicht das mindeste entgegen setzen: aber wie soll ich mir den unbegreiflichen Satz begreiflich machen, daß es billig sey, die gegenseitigen Missethäter einander auf den Hals zu schicken? Soll der andere Stand solche Personen ernähren, verhungern lassen, umbringen, oder ihnen menschenfreundlich einen Aufenthalt gestatten, von wo aus sie öfters in ihr Vaterland heimlich einschleichen und dasselbe brandschatzen können? Das mögen die Panegyristen der Landesverweisungen beantworten.

So lange diese Relegationen nur noch Mannspersonen treffen, so lange möchte es noch immer angehen, weil da der Unterthan nur solche Kostgänger bekommt, die sich der Regel nach selbst ernähren sollten; da aber dieser Mißbrauch sich auch auf das weibliche

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Anonym: Über Landesverweisungen in: Journal von und für Franken, Band 4. Raw, Nürnberg 1792, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_Landesverweisungen.pdf/6&oldid=- (Version vom 20.8.2021)