Kurmainz hat – zu welcher Zeit und mit welcher Befugniß, weiß ich nicht – das Niederlagsrecht von Miltenberg nach der Residenzstadt gezogen; die Mainschiffer dürfen mit Handelsgütern nicht über Mainz hinabfahren, und dennoch müssen dieselben noch das Niederlagsrecht oder Überschlaggeld in Miltenberg bey jeder Berg- oder Thalfahrt mit 15 kr. von jedem Gulden Zollgeld besonders zahlen.
Wenn das zu Miltenberg und in andern Mainzischen Orten von Früchte führenden Schiffern gefordert werdende Marktrecht auf kaiserl. Privilegien gegründet ist, kann sich dasselbe auch auf die eigene Nothdurft des wiederkehrenden Schiffers erstrecken? Oder soll der Mainschiffer gezwungen seyn, den Haber, den er zu seiner Rückfahrt gebrauchet, nachdem er denselben dem Frankfurter, Darmstädter oder Mainzer verkauft hat, wieder zu kaufen?
Hat das Recht des Weichselzolles, den das Kloster Seeligenstadt am Main, zur Zeit da diese Frucht wächset, oder vom Junii bis Julii oder August, erhebet, auch eine rechtliche Ausdehnung und Macht auf Handelsgüter? Sagt nicht schon der Name dieser Abgabe, daß solche nur für mit Weichsel, Kirschen und dergleichen
Anonym: Über das Transito-Commerz auf dem Main, oder Gedanken über eine Mainschiffer-Rechnung in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_das_Transito-Commerz_auf_dem_Main,_oder_Gedanken_%C3%BCber_eine_Mainschiffer-Rechnung.pdf/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)