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§. 7. Die Bestandtheile des Reiches Karls des Großen.

Uebrigens beherrschte Karl der Große die verschiedenen Bestandtheile des fränkischen Reiches unter verschiedenem Rechtstitel. Frankreich besaß er als ihm vom Vater überkommenes Erbland. Denn wenn wir auch bei den ältesten Franken von einer Art Mitwirkung des Volkes und der Großen bei der Bestellung des Königs lesen, so scheint mir doch diese Mitwirkung mehr in einer feierlichen Einsetzung des neuen Königs und in einer Huldigung bestanden zu haben, als eine freie Wahl gewesen zu sein. Man wich ja auch nicht leicht von der bestehenden Erbfolgeordnung ab, außer in Folge von Parteiumtrieben, oder weil der Erbe zur Regierung ganz unfähig war.

Von Deutschland war ein Theil schon früher mit dem Frankenreiche verbunden, der Rest wurde von Karl mit Waffengewalt erobert. Ob dabei auch manche sich freiwillig seiner Herrschaft unterworfen haben – vielleicht aus Achtung vor seiner Größe – ist nicht bekannt. Auch das Longobardenreich in Italien hatte Karl durch das Recht der Eroberung sich unterworfen, indem ihm der römische Papst einen Vorwand zum Kriege verschaffte. Endlich wurde er vom Papste und vom römischen Volke mit den Titeln Augustus und römischer Kaiser geschmückt. Ueber die mit letzterem Titel verbundenen Rechte werde ich unten sprechen.

§. 8. Deutschland unter Karl und Ludwig dem Frommen.

So war also unter Karl Deutschland ein Theil des französischen Reiches und einer, wie es scheint, ziemlich unbeschränkten Herrschaft unterworfen. Das Land war in verschiedene Bezirke getheilt und wurde von Beamten meist fränkischer Abkunft, welche die Titel Graf oder Markgraf führten, verwaltet. Den Sachsen freilich blieb ein größerer Schein von Freiheit. Ihnen, die Karl erst nach langem Kampfe besiegt hatte, verlieh er die Rechte der fränkischen Stammesgenossen, indem er beabsichtigte, sie mit den Franken zu einem Volke zu verschmelzen. Um jedoch den trotzigen Stamm, der nicht gewohnt war, sich beherrschen zu lassen, besser in Unterwürfigkeit zu halten, nahm er die Geistlichkeit zu Hilfe, welche dem Volk das Christenthum bringen und ihm fleißig die Pflicht der Dankbarkeit gegen diejenigen einprägen sollte, die ihm den Weg zur ewigen Seligkeit zeigten. Daher stiftete Karl viele Bisthümer und Abteien in Deutschland.

Unter Ludwig dem Frommen, dem Sohne Karls, blieb der Zustand Deutschlands unverändert, nur daß die Macht und das Ansehen der Beamten mehr und mehr wuchs.

§. 9. Deutschland unter den Söhnen Ludwigs des Frommen.

Als dann aber die Söhne dieses Ludwig das Reich ihres Vaters unter sich theilten – was der Hauptanlaß war zum Sturz der fränkischen Herrschaft und der Karolingischen Dynastie – riß sich Deutschland von den übrigen Bestandtheilen des fränkischen Reiches los und erhielt Ludwigs des Frommen Sohn, Ludwig, als eigenen König. Zu Deutschland kam dann ein großer Theil des belgischen Galliens, der an den Rhein stößt, hinzu, ein meist von Deutschen bewohntes Land, das nach Lothar, dem ältesten

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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/32&oldid=- (Version vom 1.8.2018)