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Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/33

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Sohne des frommen Ludwig, den Namen Lothringen empfing, wenn auch heute nur ein Theil des Lotharischen Reiches so heißt.

Während der verderblichen Kriege, welche die späteren Karolinger unter einander führten, wuchs die Macht der deutschen Großen ungemein; das Karolingische Haus aber erlosch zuletzt gänzlich oder verlor wenigstens die Herrschaft über das fränkische Reich, – denn noch heute führen die rheinischen Pfalzgrafen und die lothringischen Herzöge ihren Stammbaum auf Karl den Großen zurück - und die Deutschen wählten sich einen eigenen König aus den Großen ihres Volkes. Seitdem bildet Deutschland einen eigenen Staat und steht nicht mehr mit Frankreich unter einer gemeinsamen Herrschaft.

Weil nun aber im Volksmunde der deutsche Staat als das „Heilige römische Reich“ bezeichnet wird, so wird es, glaube ich, der Mühe werth sein, zu untersuchen, wie diese Benennung entstanden ist, was sie für Deutschland bedeutet, und mit welchem Rechte Deutschland sie für sich beanspruchen kann. Behufs dieser Untersuchung müssen wir aber, in der Kürze wenigstens, auf den Zustand des römischen Reiches vor Karl dem Großen zurückgehen.

§. 10. Das römische Reich bis zur Gothenherrschaft.

Es ist allgemein bekannt, wie das römische Volk, nachdem es den besten Theil des Erdkreises seiner Herrschaft unterworfen hatte, durch den Ehrgeiz einiger übermüthiger Bürger in Bürgerkriege verwickelt und endlich unter die Herrschaft Eines Mannes gekommen ist. Augustus nun, der Gründer der römischen Monarchie, erkannte wohl, daß er die durch militärische Gewalt erworbene Herrschaft auch nur durch sie behaupten könne. Wenn er deshalb auch dem Senat scheinbare Macht in vielen Staatsangelegenheiten beließ, so behielt er sich doch allein alle militärischen Befugnisse vor und gab dies schon durch den Titel imperator zu erkennen, den er annahm. Es mußte daher als ein Staatsgeheimniß behandelt und dem Verständniß der großen Masse des Heeres sorgfältig vorenthalten werden, daß faktisch die Soldaten die Macht hatten, die Kaiser ein- und abzusetzen. Sobald dies aber einmal alle eingesehen hatten, war der Zustand des Reiches ebenso elend, wie die Lage des Kaisers. Denn das Reich, durch häufige innere Unruhen geschwächt, mußte sich gefallen lassen, daß bald die unfähigsten Menschen von einem habgierigen und tumultuarischen Pöbel auf den Thron gesetzt, bald die tüchtigsten Staatslenker durch ungeheure Greuelthaten von demselben gestoßen wurden. Die Kaiser aber konnten keine feste Erbfolge gründen und fanden bei der käuflichen Menge nur bedingten Gehorsam. Denn faktisch setzte das Heer die Kaiser ein, und dahin pflegt es ja in allen Militärstaaten zu kommen und überall da, wo man ein starkes und concentrirtes stehendes Herr hat. Dem Senat blieb nur der leere Name der Macht, um die einfältige Menge zu täuschen und den Schein zu wahren, als ob die Regierung durch freiwillige Zustimmung aller Staatsbürger verliehen würde.

Den Untergang des Staates, der als Militärdespotie einer langen Existenz unfähig war, haben dann Konstantin der Große und Theodosius noch beschleunigt; jener durch die Verlegung der Residenz nach Byzanz und die Dislocation der tüchtigsten Legionen vom Rhein und der Donau nach

Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/33&oldid=- (Version vom 1.8.2018)