Zum Inhalt springen

Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/39

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Zweites Capitel.
Die Glieder des deutschen Reiches.
§. 1. Die Reichsstände.

Seitdem durch die fränkische Macht die Völkerschaften Deutschlands einheitlich verbunden worden sind, haben sie immer einen der mächtigsten Staaten Europa’s gebildet. Auch heute noch fällt dieser bedeutend ins Gewicht, wenngleich nicht unbeträchtliche Bestandtheile unter fremde Herrschaft gekommen sind, oder sich als eigene Staaten organisirt haben. Wie bedeutend geringer heute der Umfang des deutschen Reiches ist, als einst, hat Herm. Conring, der beste Kenner der deutschen Geschichte, in seinem Buche «De finibus Imperii Germanici» zur Genüge dargelegt. Uns liegt nur ob, den gegenwärtigen Zustand zu betrachten.

Die bedeutenderen Glieder des Reiches sind diejenigen, welche den Namen Reichsstände führen, d. h. diejenigen, welche Sitz und Stimme auf dem Reichstage haben. Freilich giebt es auch einige sogenannte exempte Stände, d. h. solche, deren Recht auf unmittelbare Reichsstandschaft andere mächtigere Stände in Zweifel ziehen, indem sie sie auf den Reichstagen vertreten und unter die Zahl ihrer Landstände zu ziehen suchen. Was nun die Fürsten angeht, so ist zu beachten, daß regelmäßig einem jeden Fürstenhause eine bestimmte Stimmenzahl zusteht. Manche Häuser haben nur eine Stimme, andere zwei, drei, vier oder fünf. Weiter erhält in manchen Fürstenhäusern der Erstgeborene das ganze Gebiet, während die übrigen Prinzen mit Apanagen abgefunden werden; in anderen dagegen erhält jeder Bruder einen Landestheil, wenn auch nicht immer einen ebenso großen, wie der älteste. Wo das erstere der Fall ist, vertritt der älteste Bruder alle übrigen, oder vielmehr es wird auf letztere gar keine Rücksicht genommen; wo dagegen das letztere gilt, können zwar alle auf dem Reichstage erscheinen, aber sie haben nur eine Stimme abzugeben, über die sie sich unter einander verständigen müssen.

§. 2. Kennzeichen der Reichsstandschaft.

Uebrigens nimmt man gewöhnlich zwei Kennzeichen für die Reichsstandschaft an; einmal, daß ein Reichsstand in der Reichsmatrikel oder dem Album der Stände verzeichnet sein muß, sodann, daß er die Reichssteuern direct an das Reichsärar, nicht erst an den Schatz eines Landesfürsten

Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/39&oldid=- (Version vom 20.8.2019)