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Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/47

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geblieben, daß zwischen unseren Marchesen und den deutschen Markgrafen ein himmelweiter Unterschied besteht.

Uebrigens giebt es auch Markgrafen von Brandenburg in Franken, welche, wenn ich mich nicht irre, das alte Gebiet der Burggrafen von Nürnberg besitzen und sich in die Culmbachische und Onolzbachische Linie theilen.

§. 8. Die übrigen Fürsten.

An die Kurhäuser schließen sich die anderen Fürstenhäuser an. Verschiedene von diesen machen sich bekanntlich den Vorrang streitig; ich wünsche daher, daß die Reihenfolge, in der ich sie aufzählen werde, nicht als präjudicierlich für diese übrigens so kleinlichen[1] Streitigkeiten angesehen werde.

Den Herzogen von Braunschweig und Lüneburg gehört ein bedeutendes Land in Niedersachsen. Sie theilen sich in zwei Zweige. Dem einen gehört das Herzogthum Braunschweig, dessen jetziger Herzog schon in hohem Alter steht.[2] Das Herzogthum Lüneburg ist unter zwei Brüder getheilt, von denen der eine in Celle, der andere in Hannover residirt, während ein dritter Bruder das Bisthum Osnabrück besitzt.[3]

Die mecklenburgischen Herzoge, die sich in die schwerinische und güstrowische Linie theilen, beherrschen einen mäßigen Landstrich zwischen Ostsee und Elbe. Der Herzog von Würtemberg besitzt ein weites und ansehnliches Land in Schwaben, während einem Verwandten von ihm an der äußersten Grenze Deutschlands die Grafschaft Mümpelgard gehört. Auch den Landgrafen von Hessen ist ein ausgedehntes Gebiet unterworfen; sie theilen sich in eine Casselsche und eine Darmstädtische Linie. Die Markgrafen von Baden, die gleichfalls in die Durlachsche und die Baden-Badensche Linie zerfallen, herrschen über ein langgestrecktes Territorium am rechten Ufer des Rheins. Den Herzogen von Holstein gehört ein Theil von der Cimbrischen Halbinsel, die durch ihre Lage an zwei Meeren besonders begünstigt ist. Uebrigens steht, was von Holstein zum deutschen Reiche gehört, unter der Herrschaft des Dänenkönigs und des Herzogs von Gottorp, welcher letztere auch das Bisthum Lübeck besitzt; das Herzogthum Schleswig aber ist von Deutschland unabhängig. Endlich gehört den Herzogen von Sachsen-Lauenburg ein kleiner Landstrich in Niedersachsen und den Fürsten von Anhalt ein etwa ebenso großer in Obersachsen.

§. 9. Die neuen Fürsten.

Und das sind die alten Fürsten. Denn die Herzöge von Savoyen und Lothringen haben zwar Reichslehen und deshalb auch Sitz und Stimme

  1. Dies Wort fehlt in der Ed. posth.
  2. Es ist der Herzog August, ein wegen seiner Gelehrsamkeit und klassischen Bildung sehr bekannter Fürst. Er starb im Jahre 1660 fast neunzig Jahre alt.
  3. Gemeint ist Ernst August, Bischof von Osnabrück seit 1662, dann seit 1680 Herzog von Calenburg, seit 1692 Kurfürst, gestorben 1698.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/47&oldid=- (Version vom 25.4.2018)