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Eichstädt, Straßburg, Constanz, Augsburg, Hildesheim, Paderborn, Freising, Regensburg, Passau, Trient, Brixen, Basel, Lüttich, Osnabrück, Münster und Chur, während den ersten Rang unter den Bischöfen der Deutschordensmeister einnimmt. Dabei ist aber zu beachten, daß oft zwei und mehr Bisthümer in einer Hand vereinigt sind, sei es weil die Einkünfte eines Bisthumes nicht auszureichen scheinen, um die Kosten einer glänzenden Hofhaltung zu decken, sei es, um die Macht der Inhaber dieser Bisthümer bedeutender zu machen. Das oben nicht erwähnte Bisthum Lübeck ist protestantisch und fast ein Erbland der Herzöge von Holstein. Von Aebten oder Prälaten haben Fürstenrang die von Fulda, Kempten, Elwangen, Murbach, Lüders, Berchtesgaden, Weißenburg, Prüm, Stablo und Corvey. Zu ihnen gehört auch der Johanniterordensmeister. Die übrigen Prälaten, welche nicht Fürsten sind, theilen sich in zwei Curien, die schwäbische und die rheinische, von denen jede auf dem Reichstage eine Stimme hat. An Rang stehen sie den Reichsgrafen gleich.

§. 12. Die Reichsgrafen.

Auch die Grafen und Freiherren leben in Deutschland in weit glänzenderen Verhältnissen, als in anderen Reichen. Denn sie üben fast dieselben Rechte aus, wie die Fürsten, und die Gebiete der alten Grafschaften sind oft sehr ausgedehnt; während man in anderen Ländern bisweilen den Besitzer eines kleinen Gutes den stolzen Grafentitel führen sieht. Freilich hat manchen Familien die Theilung des Gebietes unter mehrere Brüder nicht wenig geschadet, welche für erlauchte Geschlechter ein großes Uebel und nur bei geringen Leuten aus Rücksichten der Billigkeit oder der Pietät zu entschuldigen ist. Einige haben auch durch schlechte Verwaltung ihrer Besitzungen und durch übermäßigen Aufwand manche Einbuße erlitten.

Die Reichsgrafen haben vier Stimmen auf dem Reichstage und theilen sich in die wetterauische, schwäbische, fränkische und westfälische Bank. Mir sind bekannt die Grafen von Nassau, Oldenburg, Fürstenberg, Hohenlohe, Hanau, Sain und Wittgenstein, Leiningen, Solms, Waldeck, Isenburg, Stolberg, Wied, Mansfeld, Reuß, Oettingen, Montfort, Königseck, Fugger, Sultz, Cronberg, Sintzendorf, Wallenstein, Pappenheim, Castell, Löwenstein, Erbach, Isenburg, Schwarzburg, Bentheim, Ostfriesland (dieser nennt sich aber jetzt Fürst),[1] Lippe, Rantzow und der Rhein- und Wildgraf. Einige mag ich ausgelassen haben, denen mein Schweigen keinen Abbruch thun wird, wie es auch nicht meine Aufgabe war, die genannten in ihrer richtigen Ordnung aufzuzählen. Es giebt aber außerdem noch viele Grafen und Freiherrn, die in den Erblanden des Kaisers angesessen[2] oder die erst neuerdings in diesen Stand erhoben sind. Diese sind anderen Ständen untergeben und haben keinen Sitz auf dem Reichstage. Sie aufzuzählen, würde der Mühe nicht werth sein.

  1. Ostfriesland ist in der Ed. posth. weggelassen und richtiger zu den neuen Fürsten gezählt.
  2. Nicht bloß in denen des Kaisers, sondern auch in den Erblanden anderer Stände gab es schon zu P’s. Zeit landsässige, d. h. nicht reichsunmittelbare Grafen.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 51. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/50&oldid=- (Version vom 6.5.2018)