Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/78

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ist, ist er aber selbst der Angreifer, so unterstützen ihn nur die Stände, welche durch besondere Verträge mit Oesterreich verbunden sind. Denn es liegt im Interesse der Stände Angriffskriege des Kaisers zu verhindern, einmal weil in solche Wirren leicht das ganze Reich mit verwickelt werden kann; sodann weil ein Sieg des Kaisers nur seine Macht vergrößern würde und der Unabhängigkeit der Stände gefährlich werden könnte. (Cap. Leop. Art. 13. 14. 16.)

Ebenso ist die Befugniß des Kaisers Verträge und Bündnisse abzuschließen eine sehr beschränkte. (Cap. Leop. Art. 10.) Wenn[1] also dem Kaiser untersagt ist unter irgend welchem Vorwand Kriege anzufangen oder Bündnisse zu schließen, ohne die Genehmigung mindestens der Kurfürsten einzuholen, dann darf man sich mit Recht darüber wundern, daß in jüngster Zeit einige Kurfürsten und Fürsten sich verbinden und mit einer schnell zusammengerafften Schaar von Räubern in das Gebiet des Kurfürsten von der Pfalz einfallen durften, um einiger Rechte des Kurfürsten willen, welche ihnen unbequem waren, indem sie sich damit begnügten dem Kaiser so obenhin und in trotzigem Tone Anzeige von ihrem Vorhaben zu machen.[2] Ja mehr noch, ein deutscher Bischof hat kürzlich aus eigenem Antriebe und auf eigene Faust mit den Niederlanden einen Krieg begonnen, in den leicht ganz Deutschland hätte mit hineingezogen werden können,[3] und das alles geschah während der Reichstag versammelt war und müssig zusah. Daß aber Stände mit Frankreich und Schweden, die doch seit langer Zeit Feinde des Hauses Oesterreich sind, Bündnisse schließen, ist ganz an der Tagesordnung.[4]

§. 9. Kaiserliche Kompetenz in Religionssachen.

Untersuchen wir nun weiter die Befugnisse des Kaisers in Religionssachen. Denn wir dürfen diesen Punkt nicht übergehen, da viele Politiker, Anhänger der protestantischen Lehre, die bürgerliche Regierung mit kirchlichen Befugnissen ausgestattet wissen wollen, während es innerhalb des Katholicismns fast ein Dogma ist, daß es für den Priesterstand außerordentlich nachtheilig ist, wenn Laien auf geistliche Angelegenheiten Einfluß haben und sich nicht damit begnügen wollen, den Clerus zu beschützen und zu bereichern.

Während früher ganz Deutschland katholisch war, und nur in Böhmen die Lehre des Johann Hus wenige Anhänger hatte, die Juden aber nur hier und da geduldet wurden, hat das Papstthum durch Martin Luther unerwartet eine gewaltige Niederlage erlitten. Die Ursachen des Streites waren sehr geringfügiger Natur: im Verlauf der Zeit aber hat derselbe

  1. Diese folgenden Sätze bis zum Schluß des § fehlen in der Ed. posth. Dafür heißt es: Dagegen sind Beispiele dafür genug vorhanden, daß sich die Stände ihres Rechts, Bündnisse mit auswärtigen Mächten zu schließen in ausgedehntem Maßstabe und sehr zum Schaden des Reichs bedient haben.
  2. Es bezieht sich diese Bemerkung auf den Einfall von Kurmainz, Worms und Speyer in die kurpfälzischen Lande, um den Kurfürsten zum Verzicht auf sein sognanntes Wildfangrecht zu bewegen.
  3. Ueber den münsterisch-holländischen Krieg, vgl. S. 50 Anm. 1.
  4. Man denke nur an den Rheinbund von 1658, vgl. Droysen Preuß. Polit. III., 3, 12 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 78. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/78&oldid=- (Version vom 5.8.2018)