Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/90

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hinzugekommen sind (Capitulation Leopolds 41–43, Westfäl. Friede V., 20). Dieser Gerichtshof steht bis jetzt allein unter dem Kaiser, nur daß der Kurfürst von Mainz als Reichserzkanzler das Recht der Revision in Anspruch nimmt. Der Grund für die Errichtung dieses Tribunals[1] liegt auf der Hand. Es war nur natürlich, daß Oesterreich es ungern sah, daß in Speyer über Appellationen und wichtige Rechtshändel erkannt wurde, ohne daß der kaiserliche Hof die Entscheidung beeinflussen konnte. Zeigt sich doch darin grade am meisten der Glanz der Majestät, daß zum Hofe des Fürsten diejenigen ihre Zuflucht nehmen, welche sich in ihren Rechten beschwert fühlen – und wird doch der, welcher die Orakelsprüche der Themis zu deuten hat, die Göttin leicht bewegen, nichts zu antworten, was gegen seine Interessen ist. Das Kammergericht zu Speyer, abhängig vom ganzen Reiche, wie es war, stand dem kaiserlichen Hofe fern, und am Rhein kümmerte man sich wenig darum, wohin die Strömung an der Donau ging. Jetzt konnten bei verändertem Charakter des Rechts Streitigkeiten zwischen den Ständen nicht mehr so leicht wie früher auf den Reichstagen erledigt werden; und der Kaiser sah ein, daß wenn er allein über dieselben zu befinden hätte, und wenn an ihn auch die Appellationen von Privatpersonen gingen, er[2] eine feste Grundlage gewonnen hätte, um das Gebäude einer königlichen Macht über die Stände darauf zu gründen. An plausiblen Vorwänden für die Errichtung dieses Tribunals fehlte es ja nicht. Wozu hatte der Kaiser in der Wahlcapitulation versprochen, Aller Rechte zu wahren, wenn Alle ihn übergehend sich nach Speyer wandten? Dazu kam noch, daß der Hofrath sich an das so lange Proceßverfahren nicht gebunden hielt, so daß es klar war, daß, wer in Wien begünstigt wurde, seinen Proceß bald beendigt sehen würde. Denn in Speyer konnte man Weitschweifigkeiten nicht umgehen, auch wenn man gewollt hätte.

Richtig aber wird man den ganzen Charakter jenes Tribunals erst würdigen, wenn man bedenkt, daß es daneben am kaiserlichen Hofe noch einen geheimen Rath giebt, in welchem die wichtigsten Reichsangelegenheiten behandelt zu werden pflegen. Die vorkommenden Processe werden nun zuerst im Hofgericht berathen, und wo ein politisches Interesse mitzuspielen scheint, wendet man sich an den Kaiser mit der Frage, was ihm gut scheine. Dann wird die Sache wieder im geheimen Rathe vorgebracht, wo nicht rechtliche, sondern politische Gründe maßgebend sind, und wo man fragt, ob es dem Kaiser[3] angenehm sei, wenn für die eine oder die andere Partei ein Spruch gefällt wird, und ob er leicht vollzogen werden kann. Entstehen Bedenken über diese Frage, so wird die Verkündigung des Urtheils vertagt. Ja[4] man erzählt sogar, was ich kaum glauben

  1. Ed. posth. fügt hinzu: „oder seine Ernennung und feierliche Einsetzung.“ Durch diesen Zusatz wehrt P. den ihm gemachten Vorwurf ab, er habe nicht gewußt, daß es schon vor Ferdinand I. einen kaiserlichen Hofrath gegeben hat.
  2. Die folgenden Worte bis zum Schluß des Satzes sind in der Ed. posth. so abgeschwächt: er die Stände in die Nothwendigkeit versetzen würde, seine Majestät anzuerkennen.
  3. Ed. posth. fügt aus hier unangebrachter Rücksicht gegen Oesterreich hinzu: „oder dem Reiche.“ Der Nutzen des Reiches ist im Hofrath wohl am wenigsten erwogen.
  4. Alles Folgende bis zum Schluß des Paragraphen ist in der Ed. posth. weggelassen. Freilich konnte man denselben Vorwurf auch dem Kammergericht machen.