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darf. Da[1] die Geistlichkeit den Kaiser die meisten ihrer Rechte und Freiheiten verdankt, so ist es gewiß kein übergroßes Zeichen von Dankbarkeit, wenn sie ihnen die Verleihung nur einer Pfründe in jedem Collegium, und auch diese nur bittweise, überläßt. 2) Das Recht, Titel jeder Art zu verleihen[2] (vgl. aber Capitulation Leopolds 43. 44.). 3) Das Recht der alleinigen Ertheilung der Belehnung mit Fürsten- und Fahnenlehen. 4) Das Recht, Universitäten und Academieen zu errichten. 5) Das Recht, Städtegründungen zu gestatten u. dgl. m.

§. 28. Die Hoheitsrechte der Fürsten.

Aus dem Gesagten ergiebt sich nun auch, was den Ständen an der Souveränetät fehlt. Sie haben, wenigstens die meisten, gegen ihre Unterthanen das Recht über Leben und Tod. Sie geben Gesetze, auch solche, die dem gemeinen Recht zuwiderlaufen. Sie haben unbeschränkte Religionsfreiheit. Sie empfangen alle Einkünfte aus ihren Gebieten. Sie schreiben Steuern aus. Sie schließen unter einander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse gegen Jedermann, außer gegen Kaiser und Reich (Westfäl. Friede VIII, 2. Capitulation Leopolds 6. 8.), ein Recht, das den nicht unmittelbaren Angehörigen des Reichs ausdrücklich entzogen ist. (Capitulation Leopolds Art. 9.) Sie haben das Recht, sich mit Waffengewalt zu vertheidigen oder ihnen zugefügtes Unrecht mit Gewalt zu rächen, namentlich gegen Auswärtige. Sie erbauen Festungen in ihren Gebieten, prägen Münzen und üben alle administrativen Rechte aus (Capitulation Leopolds 33. 34. Westfäl. Friede VIII.; 2). Für die Kurfürsten enthält außerdem der 5. Artikel der Capitulation Leopolds noch besondere Bestimmungen.

Alle diese Befugnisse haben die Stände kraft eigenen Rechtes, nicht als Vertreter des Kaisers.[3] Auch beeinträchtigt der Umstand, daß sie ihre Länder von Kaiser und Reich zu Lehen tragen, ihre Stellung nicht. Denn da sie dieselben nach Erbrecht besitzen, so hat, wie es auch um die erste Erwerbung der Territorien stehen mag, die Belehnung doch jetzt nur die Bedeutung einer Ceremonie, nicht die einer wahren Verleihung, da sie ja niemandem verweigert werden darf, der sie innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nachsucht.[4] Im Eide der Treue sind alle Rechte vorbehalten und ihre Verträge beschwören ja bekanntlich auch Bundesgenossen. Auch daß die Stände auf den Reichstagen auf eigene Kosten erscheinen müssen, ist keine Last und kein Zeichen der Unterthänigkeit, denn das pflegt bei allen

  1. Die folgenden Worte bis zu Nr. 2. fehlen in der Ed. posth.
  2. Den Reichsadel zu verleihen, hatte allerdings der Kaiser das alleinige Recht, doch konnten die Fürsten innerhalb ihrer Gebiete gleichfalls in den Adelstand erheben, ein Recht, von dem z. B. der große Kurfürst unbedenklich Gebrauch gemacht hat.
  3. In der Ed. posth. fügt P. hier mit Rücksicht auf inzwischen gemachte Einwände eine Ausführung hinzu, in der er mit Rücksicht aus die aufgestellte Behauptung, alle diese Rechte wären nur ein Ausfluß der Landeshoheit, aber nicht der Souveränetät, welche letztere erhabener sei, als jene, die Ansicht zurückweist, daß diesen Befugnissen gegenüber eine monarchische Gewalt denkbar sei.
  4. Ein in der Ed. posth. hier eingeschobener Satz weist darauf hin, daß die Lehensabhängigkeit die Fürsten nicht zu Unterthanen im gewöhnlichen Sinne dieses Wortes mache.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/95&oldid=- (Version vom 1.8.2018)