Wie bei natürlichen und künstlichen Körpergebilden ein gesunder Zustand aus angemessener Harmonie und Verbindung der Theile hervorgeht, so sind auch die ethischen Körpergebilde, d. h. die socialen Verbände, für gesund und kräftig oder für schwach und krank zu halten, je nachdem die Verbindung ihrer Bestandtheile gut oder nicht gut ist, d. h. je nachdem sie eine regelmäßige Form und Gestaltung oder etwas Unregelmäßiges und Monströses zeigen. Nun läßt sich aber bereits aus dem bisher Gesagten erweisen, daß gewisse Elemente in der deutschen Verfassung es unmöglich machen, dieselbe auf eine der sogenannten einfachen Staatsformen, wie sie in den Lehrbüchern der Politik überall beschrieben werden, zurückzuführen.
Wir werden nun bei der Untersuchung in Betreff der wahren Verfassungsform des deutschen Reichs um so sorgfältiger vorzugehen haben, je größer in dieser Beziehung der Irrthum der meisten deutschen Schriftsteller ist, theils weil ihnen die Grundlehren der Politik unbekannt sind, theils weil eine ohne eigenes Urtheil aus früheren Schriften zusammengestoppelte Compilation schon ein neues Buch heißt. Vorweg muß ich aber um die Nachsicht des Lesers bitten, wenn ich bei dieser Untersuchung mehr als sonst auf scholastische Feinheiten eingehe, weil es ohne diese sehr schwierig ist, über die Staatsform Deutschlands zu urtheilen. Freilich für verständige Leser würde mit wenigem auszukommen sein, wenn es nicht nöthig wäre, vorher einige bis jetzt vielfach festgehaltene thörichte Ansichten ausführlicher zu widerlegen.[1]
- ↑ Dies 6. Capitel unserer Schrift hat am meisten Gegner und Widersacher gefunden. Ich habe schon in der Einleitung auf die Kühnheit hingewiesen, mit der hier P. den in Schule und Staat herrschenden Doctrinen über die Verfassung des deutschen Reiches entgegengetreten ist. Was die literarische Polemik betrifft, die sich an dies wahrhaft Epoche machende Vorgehen angeknüpft hat, verweise ich auf die Uebersicht über die Monzambano Literatur, insbesondere auf die mit den Nummern 2. 4. 5. 6. 7. 8. 10. 12. 16. 18. 19. bezeichneten Schriften.
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/97&oldid=- (Version vom 1.8.2018)